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EU-Richtlinien (DAC)

DAC – EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Die DAC-Richtlinie regelt den automatischen Informationsaustausch zwischen EU-Steuerbehörden und bildet die Grundlage für DAC2–DAC9.

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Zusammenfassung

Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Directive on Administrative Cooperation, DAC) ist das zentrale Rechtsinstrument der Europäischen Union für den grenzüberschreitenden Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die frühere Amtshilferichtlinie von 1977 und schafft einen modernen, systematisierten Rahmen für die steuerliche Amtshilfe.

  • Automatischer Informationsaustausch: Verpflichtender jährlicher Austausch von Finanz- und Einkommensdaten ohne vorherige Anfrage.
  • Ersuchen auf Anfrage: Behörden können gezielt Informationen bei Partnerbehörden anfordern.
  • Spontaner Austausch: Übermittlung von Informationen, die voraussichtlich für einen anderen Mitgliedstaat steuerlich relevant sind.
  • Gemeinsame Prüfungen: Koordinierte Steuerprüfungen über Landesgrenzen hinweg.

Die DAC bildet das Fundament für alle nachfolgenden Erweiterungen (DAC2 bis DAC9) und orientiert sich an internationalen Standards wie dem OECD Common Reporting Standard (CRS).

Geschichte

Die ursprüngliche EU-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern stammt aus dem Jahr 1977 (Richtlinie 77/799/EWG). Mit der fortschreitenden Integration des Binnenmarkts und dem Aufkommen komplexerer grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde ein moderneres Instrument notwendig.

Am 15. Februar 2011 wurde die Richtlinie 2011/16/EU (DAC1) vom Rat angenommen und trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie führte erstmals den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zu bestimmten Einkommens- und Vermögenskategorien ein. In den Folgejahren wurde die Richtlinie durch DAC2 (2014, Finanzkontodaten nach CRS), DAC3 (2015, Tax Rulings), DAC4 (2016, Country-by-Country Reporting), DAC5 (2016, Zugang zu AML-Daten), DAC6 (2018, Intermediäre), DAC7 (2021, Plattformbetreiber), DAC8 (2023, Kryptowerte) und DAC9 (2024, Mindestbesteuerung) umfassend erweitert.

Geltungsbereich

Die DAC gilt für alle 27 EU-Mitgliedstaaten und erfasst grundsätzlich alle direkten Steuern sowie sonstige Steuern und Abgaben, soweit in den jeweiligen Einzelrichtlinien nicht anders geregelt. Verpflichtete sind in erster Linie die nationalen Steuerbehörden; mittelbar sind jedoch auch Finanzinstitute, Arbeitgeber, Plattformbetreiber und andere Dritte als Informationslieferanten einbezogen.

Kernanforderungen

  • Automatischer Austausch von Informationen zu Einkünften aus unselbständiger Arbeit, Ruhegehältern, Lebensversicherungen, Immobilien und Aufsichtsratsvergütungen.
  • Pflicht zur Beantwortung von Auskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten innerhalb definierter Fristen.
  • Spontane Übermittlung steuerlich relevanter Informationen ohne vorherige Anfrage.
  • Beteiligung an gemeinsamen Prüfungen und Verwaltungsermittlungen.
  • Einhaltung von Datenschutz- und Vertraulichkeitsvorgaben bei der Informationsverarbeitung.

Korrekturen & Errata

2026-QA-053 Korrektur 28. Februar 2026
Qualitaetsaudit: DAC – EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

1 Korrektur:
- last_amended-Datum falsch: Kommissionsvorschlag statt formale Annahme

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 24. Februar 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]