DAC 7 – Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber (EU-Plattformrichtlinie)
DAC 7 verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen, Einkommensdaten von Anbietern an die EU-Steuerbehörden zu melden – gültig ab 2023.
Zusammenfassung
DAC 7 (Richtlinie 2021/514/EU) ist die siebte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und zielt auf die Besteuerung von Einkünften, die über digitale Plattformen erwirtschaftet werden. Sie orientiert sich am OECD Model Rules for Reporting by Platform Operators (MRDP) von 2020.
- Plattformbetreiber (z. B. Airbnb, eBay, Uber) müssen Einkommensdaten der auf ihrer Plattform tätigen Anbieter (Seller) erheben und an die zuständigen Steuerbehörden melden.
- Erfasste Tätigkeiten: Vermietung von Immobilien und Transportmitteln, persönliche Dienstleistungen sowie der Verkauf von Waren.
- Automatischer Austausch: Die gemeldeten Daten werden zwischen den betroffenen EU-Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht.
- Drittstaaten-Äquivalenz: Plattformbetreiber aus Drittstaaten mit äquivalenten Melderegeln können eine Einfachmeldung vornehmen.
Geschichte
Der Hintergrund von DAC 7 liegt im rasanten Wachstum der Plattformökonomie und den daraus resultierenden Steuerlücken, da viele Anbieter auf Plattformen ihre Einnahmen nicht oder unvollständig deklarieren. Die OECD veröffentlichte im Juli 2020 Modellregeln (MRDP), auf die sich die EU-Kommission bei ihrem Richtlinienvorschlag vom Juli 2020 stützte. Die Richtlinie 2021/514/EU wurde am 22. März 2021 angenommen.
Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2022 in nationales Recht umsetzen. Die erste Meldeperiode betraf das Kalenderjahr 2023, mit Übermittlung der Daten bis zum 31. Januar 2024 und erstem automatischem Datenaustausch bis zum 28. Februar 2024.
","after":"Der Hintergrund von DAC 7 liegt im rasanten Wachstum der Plattformökonomie und den daraus resultierenden Steuerlücken, da viele Anbieter auf Plattformen ihre Einnahmen nicht oder unvollständig deklarieren. Die OECD veröffentlichte im Juli 2020 Modellregeln (MRDP), auf die sich die EU-Kommission bei ihrem Richtlinienvorschlag vom Juli 2020 stützte. Die Richtlinie 2021/514/EU wurde am 22. März 2021 angenommen.
Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2022 in nationales Recht umsetzen. Die erste Meldeperiode betraf das Kalenderjahr 2023, mit Übermittlung der Daten bis zum 31. Januar 2024 und erstem automatischem Datenaustausch bis zum 28. Februar 2024.
Im Dezember 2025 startete die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zur DAC-Neufassung (DAC Recast), die alle bisherigen DAC-Änderungsrichtlinien (DAC1–DAC8) in einem konsolidierten Instrument zusammenführen soll. Ein formeller Richtlinienvorschlag wird für Q2 2026 erwartet.
"}Geltungsbereich
DAC 7 gilt für Betreiber digitaler Plattformen, die ihren Nutzern ermöglichen, Waren zu verkaufen, Dienstleistungen zu erbringen oder Eigentum (Immobilien, Fahrzeuge) zu vermieten. Plattformen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat sind direkt verpflichtet; Drittstaatsplattformen können einer Registrierungspflicht in der EU unterliegen. Ausgenommen sind Plattformen, die ausschließlich Großunternehmer (mit mehr als 2.000 Transaktionen und einem Umsatz über 100.000 EUR) verbinden.
","after":"DAC 7 gilt für Betreiber digitaler Plattformen, die ihren Nutzern ermöglichen, Waren zu verkaufen, Dienstleistungen zu erbringen oder Eigentum (Immobilien, Fahrzeuge) zu vermieten. Plattformen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat sind direkt verpflichtet; Drittstaatsplattformen können einer Registrierungspflicht in der EU unterliegen. Ausgenommen sind Plattformen, die ausschließlich Gelegenheitsverkäufer (mit weniger als 30 Transaktionen UND einem Umsatz unter EUR 2.000, gemäß Anhang V, Abschnitt I, B(4)) verbinden.
"}Kernanforderungen
- Sorgfaltspflichten (Due Diligence) zur Identifizierung und Verifizierung von Anbietern, einschliesslich Steueridentifikationsnummer (TIN) und Umsatzsteuernummer.
- Jährliche Meldung der Vergütungen je Anbieter (aufgeteilt nach Quartal) bis zum 31. Januar des Folgejahres.
- Pflichtangaben: Name, Adresse, TIN, Geburtsdatum, Plattformkennung, Finanzkontodaten, Vergütungsbetrag, ggf. Immobiliendetails.
- Aufbewahrung der erhobenen Daten für mindestens 10 Jahre.
- Unterrichtung der Anbieter über die über sie gemeldeten Daten.
- Sorgfaltspflichten (Due Diligence) zur Identifizierung und Verifizierung von Anbietern, einschliesslich Steueridentifikationsnummer (TIN) und Umsatzsteuernummer.
- Jährliche Meldung der Vergütungen je Anbieter (aufgeteilt nach Quartal) bis zum 31. Januar des Folgejahres.
- Pflichtangaben: Name, Adresse, TIN, Geburtsdatum, Plattformkennung, Finanzkontodaten, Vergütungsbetrag, ggf. Immobiliendetails.
- Aufbewahrung der erhobenen Daten für nicht weniger als 5 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre (je nach nationaler Umsetzung).
- Unterrichtung der Anbieter über die über sie gemeldeten Daten.
Verwandte Frameworks
Korrekturen & Errata
2 Korrekturen:
- Falsche Aufbewahrungsfrist: '10 Jahre' statt '5 bis 10 Jahre'
- Falsche Ausnahme-Schwellenwerte im Geltungsbereich (scope)
1 Aktualisierung:
- Fehlende Nachfolger: DAC8 und DAC9 nicht als successors gelistet
1 Praezisierung.
1 Anmerkung.