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EU-Richtlinien (DAC)

DAC 6 – Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (EU-Intermediärsrichtlinie)

DAC 6 verpflichtet Intermediäre zur Meldung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuergestaltungen an die EU-Steuerbehörden.

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Zusammenfassung

DAC 6 (Richtlinie 2018/822/EU) ist die sechste Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und führt Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Sie setzt die OECD/G20-Empfehlungen zu Mandatory Disclosure Rules (BEPS Action 12) auf EU-Ebene um.

  • Intermediäre (Steuerberater, Anwälte, Banken u. a.) sind verpflichtet, meldepflichtige Gestaltungen (Arrangements) den Steuerbehörden zu melden.
  • Hallmarks: Bestimmte Kennzeichen (Kategorien A–E) definieren, welche Arrangements meldepflichtig sind — darunter aggressive Steuerplanungsmuster, Nutzung von Verlustvorträgen, Umgehung von Informationsaustauschpflichten.
  • Datenaustausch: Gemeldete Informationen werden automatisch zwischen allen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht.
  • Subsidiarität: Ist ein Intermediär durch das Berufsgeheimnis gebunden, geht die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen über.

Geschichte

DAC 6 basiert auf der OECD BEPS-Initiative (Base Erosion and Profit Shifting) und insbesondere auf dem Abschlussbericht zu Action 12 (2015), der Mindeststandards für Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen empfiehlt. Die EU-Kommission veröffentlichte ihren Vorschlag im Juni 2017; die Richtlinie 2018/822/EU wurde am 25. Mai 2018 vom Rat der EU angenommen.

Die Meldepflicht galt zunächst rückwirkend für Arrangements ab dem 25. Juni 2018. Aufgrund der COVID-19-Pandemie verschob die EU die ursprünglichen Fristen: Meldungen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig gewesen wären, wurden auf den 31. Januar 2021 verschoben. Der reguläre Betrieb startete am 1. Juli 2020 mit dem ersten automatischen Datenaustausch im April 2021.

Geltungsbereich

DAC 6 gilt für alle 27 EU-Mitgliedstaaten und erfasst grenzüberschreitende Steuergestaltungen mit Bezug zu mindestens einem EU-Mitgliedstaat. Meldepflichtig sind primär Intermediäre (Berater, Promotoren, Implementierer) mit EU-Nexus. Betroffen sind Arrangements zu direkten Steuern; Mehrwertsteuer, Zölle und Sozialversicherungsbeiträge sind ausgenommen.

Kernanforderungen

  • Meldung reportabler Arrangements innerhalb von 30 Tagen nach Verfügbarkeit, Umsetzungsbereitschaft oder erster Umsetzungshandlung.
  • Pflichtangaben: Identifikation von Intermediär und Steuerpflichtigem, Kennzeichen, Zusammenfassung des Arrangements, Referenzwert, anwendbare Mitgliedstaaten.
  • Automatischer Austausch gemeldeter Daten alle drei Monate zwischen den Mitgliedstaaten.
  • Effektive, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Nichtmeldung (national umgesetzt).
  • Aufbewahrungspflichten und Verarbeitungsdokumentation gemäß DSGVO.

Vorgänger

EU DAC

Verwandte Frameworks

EU DACSAFE

Korrekturen & Errata

2026-QA-054 Korrektur 28. Februar 2026
Qualitaetsaudit: DAC 6 – Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (EU-Intermediärsrichtlinie)

1 Korrektur:
- DAC6: Catch-up-Frist ist 28. Februar 2021, nicht 31. Januar

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 22. Februar 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]