MiFID II – Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) reguliert den Handel mit Finanzinstrumenten in der EU und stärkt Anlegerschutz, Markttransparenz und Handelsplatzregeln.
Zusammenfassung
Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente II (MiFID II, Richtlinie 2014/65/EU) bildet zusammen mit der begleitenden Verordnung MiFIR das zentrale Regelwerk für die Finanzmärkte der Europäischen Union. Sie ersetzt die ursprüngliche MiFID I (2004/39/EG) und stellt umfassende Anforderungen an Wertpapierfirmen, Handelsplätze und Datenbereitstellungsdienste.
MiFID II verfolgt drei Kernziele: die Stärkung des Anlegerschutzes durch verschärfte Wohlverhaltensregeln und Produktgovernance, die Erhöhung der Markttransparenz durch umfassende Vor- und Nachhandelstransparenzpflichten sowie die Förderung fairer und effizienter Märkte durch die Regulierung neuer Handelsplatztypen wie Organised Trading Facilities (OTF).
Die Richtlinie wurde durch die MiFID-II-/MiFIR-Review 2024 (Richtlinie 2024/790) erheblich überarbeitet. Die Änderungen betreffen insbesondere die Konsolidierung von Marktdaten durch Consolidated Tape Providers, das Verbot von Payment for Order Flow im Retailgeschäft, optimierte Transparenzregeln für Nicht-Eigenkapitalinstrumente sowie eine Lockerung der Research-Unbundling-Regeln.
Geschichte
Die Europäische Kommission legte am 20. Oktober 2011 den Vorschlag für eine Neufassung der MiFID vor, um Schwächen des ursprünglichen MiFID-I-Rahmens zu adressieren, die während der Finanzkrise 2008 offenbar geworden waren. Nach umfangreichen Verhandlungen wurde MiFID II am 15. Mai 2014 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet und am 12. Juni 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl. L 173). Die Anwendung wurde einmal von Januar 2017 auf den 3. Januar 2018 verschoben, um den Marktteilnehmern und Aufsichtsbehörden ausreichend Vorbereitungszeit zu gewähren.
Die Änderungsrichtlinie (EU) 2024/790 (sogenannte MiFID III) und die Änderungsverordnung (EU) 2024/791, beide vom 28. Februar 2024, wurden am 8. März 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Diese traten am 28. März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinienänderungen bis zum 29. September 2025 in nationales Recht umsetzen.
Geltungsbereich
MiFID II gilt für ein breites Spektrum von Marktteilnehmern und Finanzinstrumenten in der EU:
- Wertpapierfirmen: Alle zugelassenen Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringen (Anlageberatung, Portfolioverwaltung, Ausführung von Aufträgen, Eigenhandel)
- Kreditinstitute: Banken, soweit sie Wertpapierdienstleistungen erbringen
- Handelsplätze: Geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF)
- Datenbereitstellungsdienste: Genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA), konsolidierte Datenticker (CTP) und genehmigte Meldemechanismen (ARM)
- Finanzinstrumente: Übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, OGAW-Anteile, Derivate (einschliesslich Warenderivate und Emissionszertifikate)
- Drittstaatenregelung: Drittstaatenfirmen können unter bestimmten Bedingungen grenzüberschreitende Dienstleistungen für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien erbringen
Kernanforderungen
- Anlegerschutz und Wohlverhaltensregeln: Umfassende Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen, Offenlegung von Kosten und Gebühren, Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation
- Produktgovernance: Hersteller und Vertreiber von Finanzinstrumenten müssen Zielmärkte definieren und laufend überwachen
- Best Execution: Wertpapierfirmen müssen alle hinreichenden Schritte unternehmen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen
- Transparenzpflichten: Vor- und Nachhandelstransparenz für Eigenkapital- und Nicht-Eigenkapitalinstrumente mit kalibrierten Aufschubmechanismen
- Positionslimits: Quantitative Begrenzungen für Positionen in Warenderivaten zur Verhinderung von Marktmissbrauch und übermässiger Spekulation
- Algorithmischer Handel: Registrierungspflicht, Risikokontrollen, Market-Making-Verpflichtungen und spezielle Anforderungen an Direct Electronic Access
- Zuwendungsregeln: Strikte Beschränkungen bei der Annahme und Gewährung von Anreizen; Independent Advice darf keine Zuwendungen Dritter annehmen
- Research-Unbundling: Trennung von Entgelten für Research und Handelsausführung; die MiFID-II-/MiFIR-Review 2024 lockert diese Regeln und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen wieder eine gebündelte Bezahlung von Research und Ausführung
Korrekturen & Errata
Die summary nennt als Kernaenderungen der 2024-Review nur Consolidated Tape, PFOF-Verbot und Nicht-Eigenkapital-Transparenz. Ein zentraler Bestandteil der MiFID-II/MiFIR-Review ist jedoch die Lockerung der Research-Unbundling-Regeln. Dieser Punkt fehlt sowohl in summary als auch in key_requirements.
Alle Details auf der Errata-Seite →Das Feld successors listet 'mifir'. MiFIR (Verordnung (EU) Nr. 600/2014) ist jedoch kein Nachfolger von MiFID II, sondern die zeitgleich am 15. Mai 2014 verabschiedete und gemeinsam am 3. Januar 2018 anwendbar gewordene begleitende Schwester-Verordnung. Die Eintraege bezeichnen MiFIR im Text selbst korrekt als 'begleitende Verordnung'. Eine Nachfolge-Beziehung ist sachlich falsch; korrekt ist eine 'related'/Geschwister-Beziehung (im related-Array bereits vorhanden).
Alle Details auf der Errata-Seite →