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FIDLEG — Finanzdienstleistungsgesetz

FIDLEG regelt die Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz. Es schützt Anleger durch Verhaltensregeln, Prospektpflichten und Ombudsstellen.

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Zusammenfassung

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) trat am 1. Januar 2020 in Kraft und schafft einheitliche Verhaltens- und Organisationsregeln für alle Anbieter von Finanzdienstleistungen in der Schweiz. Es ist das Pendant zur europäischen MiFID II und bringt Schweizer Standards auf ein vergleichbares Niveau.

  • Kundensegmentierung: Einteilung in Privat-, Professionelle und Institutionelle Kunden
  • Verhaltensregeln: Informations-, Eignungs- und Angemessenheitspflichten
  • Prospektpflicht: Obligatorischer Prospekt für Effektenangebote an die Öffentlichkeit
  • Basisinformationsblatt (BIB): Standardisiertes Kurzinformationsblatt für Finanzprodukte
  • Ombudsstelle: Obligatorische Zugehörigkeit zu einer Ombudsstelle für Finanzdienstleister
  • Registrierungspflicht: Beraterregister für Kundenberater nicht-prudentiell beaufsichtigter Institute

Geschichte

Die Notwendigkeit eines FIDLEG entstand aus der Äquivalenzdiskussion mit der EU: Nach der Einführung von MiFID II drohte die Nichtanerkennung des Schweizer Finanzmarktzugangs durch die EU. Die Schweiz entschied sich für ein eigenständiges, aber MiFID-II-ähnliches Gesetz, das gleichzeitig die innerschweizerische Rechtszersplitterung (unterschiedliche Regeln für Banken, Vermögensverwalter, Versicherungen) beseitigte.

FIDLEG wurde am 15. Juni 2018 vom Parlament verabschiedet, zusammen mit dem FINIG. Es trat am 1. Januar 2020 in Kraft; gewisse Übergangsfristen für Prospekte liefen bis Ende 2021; die Fristen für allgemeine Verhaltenspflichten, das Beraterregister und den Ombudsstellenanschluss liefen bis 1. Januar 2022. Die Schweizer Äquivalenzanerkennung durch die EU blieb zunächst aus politischen Gründen (Rahmenabkommen) ungelöst. Im Rahmen der Bilateralen III (materiell abgeschlossen Ende 2024, paraphiert Mai 2025) wird die Frage der Finanzdienstleistungs-Äquivalenz neu adressiert.

Geltungsbereich

FIDLEG gilt für alle Finanzdienstleister, die in der Schweiz oder gegenüber Kunden in der Schweiz Finanzdienstleistungen erbringen:

  • Banken und Effektenhändler
  • Unabhängige Vermögensverwalter und Trustees
  • Fondsverwalter und SICAV-Gesellschaften
  • Versicherungsgesellschaften (bei Anlageversicherungen)
  • Ausländische Finanzdienstleister bei grenzüberschreitender Tätigkeit in die Schweiz

Ausnahmen bestehen für reine B2B-Transaktionen zwischen professionellen oder institutionellen Kunden.

Kernanforderungen

  • Kundensegmentierung: Einstufung und Dokumentation des Kundenstatus (Retail/Professional/Institutionell)
  • Eignungsprüfung (Suitability): Bei Anlageberatung und Portfolioverwaltung
  • Angemessenheitsprüfung (Appropriateness): Bei sonstigen Finanzdienstleistungen
  • Informationspflichten: Vorvertragliche Information über Dienstleistungen, Kosten und Interessenkonflikte
  • BIB (Basisinformationsblatt): Obligatorisch für Retailkunden bei verpackten Produkten
  • Prospektpflicht: Für alle öffentlichen Angebote von Effekten (Ausnahme u.a.: Angebote unter CHF 8 Mio. gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. e FIDLEG)
  • Ombudsstelle: Anschluss an eine FINMA-anerkannte Ombudsstelle
  • Beraterregister: Registrierung von Kundenberatern nicht-beaufsichtigter Institute

Korrekturen & Errata

2026-QA-201 Präzisierung 20. März 2026
Fehlende Verbindung: ch-fidleg → mifid2

FIDLEG ist das Schweizer Pendant zu MiFID II — Aequivalenzverbindung fehlte.

Alle Details auf der Errata-Seite →
2026-QA-180 Korrektur 20. März 2026
Taxonomie-Klassifikation korrigiert: Jurisdiktion → Finanzmarkt

"FIDLEG — Finanzdienstleistungsgesetz" war als Thema "Jurisdiktion" klassifiziert. Korrekt ist "Finanzmarkt". Nationale Gesetze und Behörden werden nach ihrem Fachgebiet klassifiziert, nicht als Jurisdiktion. Länderprofile werden als Jurisdiktion klassifiziert.

Alle Details auf der Errata-Seite →
2026-QA-044 Aktualisierung 28. Februar 2026
Qualitaetsaudit: FIDLEG — Finanzdienstleistungsgesetz

4 Aktualisierungen:
- Fehlende Entwicklung: FINIG-Revision (Zahlungs-/Kryptoinstitute) mit FIDLEG-Bezug
- last_amended veraltet: 2021-12-31 statt 2024-03-01
- Fehlende Entwicklung: FINMA-Rundschreiben 2025/2 zu Verhaltenspflichten
- Fehlende Entwicklung: Bilaterale-III-Paket EU-Schweiz loest Aequivalenzfrage neu
2 Praezisierungen.
1 Anmerkung.

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 20. März 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]