MAR — Marktmissbrauchsverordnung
Die MAR (EU 596/2014) verbietet Insiderhandel, Marktmanipulation und unrechtmässige Offenlegung und schafft ein einheitliches EU-Marktmissbrauchsrecht.
Zusammenfassung
Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) (Verordnung (EU) Nr. 596/2014) ist das zentrale EU-Regelwerk zur Bekämpfung von Marktmissbrauch auf den Finanzmärkten. Sie verbietet Insidergeschäfte, die unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation und schafft ein einheitliches, direkt in allen Mitgliedstaaten geltendes Rechtsregime.
Die MAR ersetzt die bisherige Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD, Richtlinie 2003/6/EG) und deren Durchführungsrichtlinien. Als Verordnung gilt sie unmittelbar, ohne nationale Umsetzung, was eine vollständige Harmonisierung der Marktmissbrauchsregeln in der EU sicherstellt. Damit werden regulatorische Arbitrage und Schlupflöcher zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt.
Der Anwendungsbereich der MAR geht deutlich über den der MAD hinaus: Sie erfasst nicht nur an geregelten Märkten gehandelte Finanzinstrumente, sondern auch solche auf multilateralen Handelssystemen (MTF), organisierten Handelssystemen (OTF) sowie Emissionszertifikate und damit verbundene Auktionsprodukte. Die MAR enthält zudem Regeln zu Managertransaktionen, Insiderlisten und dem Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen.
Geschichte
Am 20. Oktober 2011 legte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine neue Marktmissbrauchsverordnung vor, um die als unzureichend erachtete MAD von 2003 durch ein moderneres und umfassenderes Regelwerk zu ersetzen. Parallel wurde ein Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch (CSMAD, Richtlinie 2014/57/EU) vorgelegt. Die MAR wurde am 16. April 2014 angenommen, am 12. Juni 2014 im Amtsblatt veröffentlicht, trat am 2. Juli 2014 in Kraft und gilt seit dem 3. Juli 2016.
Im November 2024 wurde der Listing Act (Verordnung (EU) 2024/2809) veröffentlicht, der gezielte Änderungen an der MAR vornimmt. Die meisten dieser Änderungen gelten bereits seit dem Inkrafttreten am 4. Dezember 2024 — darunter die Anhebung des Meldeschwellenwerts für Eigengeschäfte von Personen mit Führungsaufgaben (PDMR) von 5.000 EUR auf 20.000 EUR. Lediglich die Änderungen zur Offenlegung von Insiderinformationen bei mehrstufigen Vorgängen (protracted processes, Art. 17 MAR) gelten ab dem 5. Juni 2026; sie vereinfachen die Ad-hoc-Publizitätspflichten und reduzieren den Verwaltungsaufwand insbesondere für KMU. Weitere Änderungen zum europäischen zentralen Zugangspunkt (ESAP) gelten ab dem 10. Januar 2028.
Geltungsbereich
Die MAR gilt für ein breites Spektrum von Finanzinstrumenten und Marktteilnehmern:
- Finanzinstrumente: Alle Instrumente, die an geregelten Märkten, MTF oder OTF in der EU gehandelt werden oder zum Handel zugelassen sind, sowie Instrumente, deren Kurs oder Wert von solchen Instrumenten abhängt.
- Emissionszertifikate: Auf Auktionsplattformen gehandelte EU-Emissionszertifikate und damit verbundene Derivate.
- Emittenten: Unternehmen, deren Finanzinstrumente an EU-Handelsplätzen gehandelt werden, unterliegen den Offenlegungspflichten für Insiderinformationen.
- Personen: Jede Person, die Insidergeschäfte tätigt, Insiderinformationen unrechtmässig offenlegt oder Marktmanipulation begeht — unabhängig davon, ob sie beruflich an den Finanzmärkten tätig ist.
- Personen mit Führungsaufgaben (PDMR): Führungskräfte von Emittenten und eng mit ihnen verbundene Personen unterliegen besonderen Meldepflichten und Handelsverboten.
Kernanforderungen
- Verbot von Insidergeschäften: Personen, die über Insiderinformationen verfügen, dürfen diese nicht nutzen, um Finanzinstrumente zu erwerben oder zu veräussern, und dürfen Dritten keine entsprechenden Empfehlungen geben.
- Ad-hoc-Publizität: Emittenten müssen Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich offenlegen; ein Aufschub ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig.
- Verbot der Marktmanipulation: Verboten sind das Tätigen irreführender Geschäfte, die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen sowie Handlungen, die den Kurs von Finanzinstrumenten in künstlicher Weise beeinflussen.
- Insiderlisten: Emittenten und in ihrem Auftrag handelnde Personen müssen Listen aller Personen führen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, und diese den Behörden auf Anfrage vorlegen.
- Managertransaktionen (PDMR-Meldungen): Führungskräfte und eng verbundene Personen müssen Eigengeschäfte ab einem Schwellenwert von 5.000 EUR (bzw. 20.000 EUR nach Listing Act) innerhalb von drei Geschäftstagen melden.
- Closed Periods: Führungskräfte dürfen in den 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung von Jahres- oder Halbjahresberichten keine Eigengeschäfte tätigen.
- Whistleblowing: Mitgliedstaaten müssen wirksame Mechanismen zur Meldung von Verstössen gegen die MAR einrichten, einschliesslich des Schutzes von Hinweisgebern.
Verwandte Frameworks
Korrekturen & Errata
Der Eintrag ordnet die Erhöhung des PDMR-Meldeschwellenwerts (von 5.000 EUR auf 20.000 EUR, Art. 19 MAR) dem Anwendungsdatum 5. Juni 2026 zu. Tatsächlich gilt diese Änderung — wie die meisten MAR-Änderungen des Listing Act (VO (EU) 2024/2809) — bereits seit dem Inkrafttreten am 4. Dezember 2024. Nur die Bestimmungen zur Offenlegung von Insiderinformationen bei mehrstufigen Vorgängen (Art. 17 MAR) gelten erst ab dem 5. Juni 2026.
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