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Finanzmarktregulierung

Prospektverordnung (EU 2017/1129) — Wertpapierprospektrecht

Die Prospektverordnung (EU 2017/1129) regelt die Erstellung und Genehmigung von Prospekten bei öffentlichen Wertpapierangeboten und Börsenzulassungen in der EU.

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Zusammenfassung

Die Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) legt die Anforderungen an die Erstellung, Billigung und Verbreitung von Prospekten fest, die bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zu veröffentlichen sind. Als EU-Verordnung ist sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und hat die vorherige Prospektrichtlinie 2003/71/EG vollständig ersetzt.

Ziel der Verordnung ist es, den Anlegerschutz durch umfassende und vergleichbare Informationen zu gewährleisten und gleichzeitig den Zugang zu den Kapitalmärkten zu erleichtern — insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie definiert verschiedene Prospekttypen: den Standardprospekt, den vereinfachten Prospekt für Sekundäremissionen und den EU-Wachstumsprospekt für KMU — letzterer wird ab 5. März 2026 durch den EU-Wachstumsemissionsprospekt ersetzt.

Mit dem Listing Act (Verordnung (EU) 2024/2809), der am 4. Dezember 2024 in Kraft trat, wurde die Prospektverordnung grundlegend überarbeitet. Die Reformen zielen auf eine Vereinfachung der Prospektpflichten, eine harmonisierte Befreiungsschwelle (ab 5. Juni 2026: EUR 12 Mio. pro Emittent über 12 Monate, mit Mitgliedstaaten-Option auf EUR 5 Mio.) und die Einführung neuer Prospektformate wie den EU-Folgeprospekt ab.

Geschichte

Die Europäische Kommission legte am 30. November 2015 ihren Vorschlag für eine neue Prospektverordnung vor, um die als zu komplex und kostspielig empfundene Prospektrichtlinie 2003/71/EG zu ersetzen. Nach intensiven Verhandlungen nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung am 14. Juni 2017 an. Sie wurde am 30. Juni 2017 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 20. Juli 2017 in Kraft, wobei die meisten Bestimmungen ab dem 21. Juli 2019 galten.

Am 14. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2809 als Teil des EU-Listing-Act-Pakets im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses trat am 4. Dezember 2024 in Kraft und bringt stufenweise Änderungen: Erste Erleichterungen gelten sofort, der EU-Folgeprospekt und der EU-Wachstumsemissionsprospekt ab 5. März 2026, und ab 5. Juni 2026 die harmonisierte Befreiungsschwelle, das standardisierte Prospektformat sowie die 300-Seiten-Obergrenze für Aktienprospekte. ESMA wurde beauftragt, bis Februar 2026 Leitlinien und technische Standards zu den neuen Prospektformaten vorzulegen.

Geltungsbereich

Die Prospektverordnung gilt für alle öffentlichen Angebote von Wertpapieren und Zulassungen zum Handel an geregelten Märkten in der EU:

  • Emittenten: Unternehmen, die Wertpapiere (Aktien, Anleihen, derivative Wertpapiere) öffentlich anbieten oder an einem geregelten Markt notieren lassen.
  • Befreiungen: Angebote unter einer harmonisierten Schwelle (ab 5. Juni 2026: EUR 12 Mio. pro Emittent über 12 Monate; Mitgliedstaaten-Option auf EUR 5 Mio. — zuvor nationale Wahl zwischen EUR 1 Mio. und EUR 8 Mio.) oder an qualifizierte Anleger sind von der Prospektpflicht befreit.
  • Sekundäremissionen: Emittenten mit bereits zugelassenen Wertpapieren können den vereinfachten EU-Folgeprospekt nutzen (ab 5. März 2026), sofern die Wertpapiere seit mindestens 18 Monaten ununterbrochen zum Handel zugelassen sind.
  • KMU: Kleine und mittlere Unternehmen können den EU-Wachstumsprospekt mit reduzierten Offenlegungsanforderungen verwenden; ab 5. März 2026 wird dieser durch den neuen EU-Wachstumsemissionsprospekt (max. 75 Seiten für Aktien) ersetzt.
  • Zuständige Behörden: Nationale Wertpapieraufsichtsbehörden billigen Prospekte und können einen EU-Pass für den grenzüberschreitenden Vertrieb erteilen.

Kernanforderungen

  • Prospektpflicht: Ein gebilligter Prospekt ist grundsätzlich vor jedem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder der Zulassung zum Handel zu veröffentlichen, sofern keine Befreiung greift.
  • Inhaltliche Anforderungen: Der Prospekt muss alle wesentlichen Informationen enthalten, die ein Anleger für eine fundierte Anlageentscheidung benötigt — einschliesslich Risikofaktoren, Finanzinformationen und Geschäftsbeschreibung.
  • Zusammenfassung: Jeder Prospekt muss eine leicht verständliche Zusammenfassung von maximal sieben DIN-A4-Seiten enthalten; diese Obergrenze bleibt auch unter dem Listing Act unverändert.
  • Seitenobergrenze Aktienprospekt: Für den Aktien-Prospekttext gilt ab 5. Juni 2026 eine Obergrenze von 300 Seiten (ohne Zusammenfassung sowie ohne etwaige durch Verweis einbezogene Angaben).
  • Billigung und EU-Pass: Der Prospekt wird von der zuständigen nationalen Behörde gebilligt und kann in allen EU-Mitgliedstaaten über das Notifizierungsverfahren (Passporting) verwendet werden.
  • Gültigkeitsdauer: Ein gebilligter Prospekt ist 12 Monate gültig; diese Frist nach Art. 12 bleibt auch unter dem Listing Act unverändert.
  • Nachtrag: Bei wesentlichen neuen Umständen muss ein Nachtrag veröffentlicht werden, und Anleger erhalten ein Widerrufsrecht.
  • Universelles Registrierungsdokument: Häufige Emittenten können ein jährlich aktualisiertes Registrierungsdokument einreichen, das den Prospektprozess beschleunigt.

Verwandte Frameworks

MiFID II

Korrekturen & Errata

2026-QA-299 Aktualisierung 29. Mai 2026
EU-Wachstumsprospekt wird durch EU-Wachstumsemissionsprospekt ersetzt — nicht erwähnt

Der Eintrag beschreibt den EU-Wachstumsprospekt als fortbestehendes Format. Der Listing Act ersetzt ihn ab 5. März 2026 durch den 'EU-Wachstumsemissionsprospekt' (Art. 15a PrV, 75-Seiten-Grenze für Aktien).

Alle Details auf der Errata-Seite →
2026-QA-298 Aktualisierung 29. Mai 2026
Befreiungsschwelle EUR 12 Mio. irreführend dargestellt: Mitgliedstaaten-Option, nicht EU-weite Anhebung von EUR 8 Mio.

Der Eintrag stellt die neue Schwelle als 'EUR 12 Mio. statt bisher EUR 8 Mio.' dar. Ungenau. Der Listing Act führt eine harmonisierte Hauptschwelle von EUR 12 Mio. ein, von der Mitgliedstaaten auf EUR 5 Mio. abweichen können (Art. 3 Abs. 2 PrV); die EUR-1-Mio.-Untergrenze entfällt. Gilt erst ab 5. Juni 2026.

Alle Details auf der Errata-Seite →
2026-QA-297 Korrektur 29. Mai 2026
Falsche Gültigkeitsdauer: Prospekt bleibt 12 Monate gültig, keine 18 Monate für Nicht-Eigenkapital

Der Eintrag behauptet, ein gebilligter Prospekt sei nach dem Listing Act '18 Monate für Nicht-Eigenkapitalwertpapiere' gültig. Falsch. Die Gültigkeitsdauer nach Art. 12 PrV beträgt unverändert 12 Monate. Die '18 Monate' beziehen sich auf die Mindestdauer ununterbrochener Zulassung als Voraussetzung für den EU-Folgeprospekt.

Alle Details auf der Errata-Seite →
2026-QA-296 Korrektur 29. Mai 2026
Falsche Prospekt-Zusammenfassung: keine 10-Seiten-Regel für IPOs unter dem Listing Act

Der Eintrag behauptet, die Prospekt-Zusammenfassung dürfe nach dem Listing Act 'zehn Seiten für IPOs' umfassen. Das ist falsch. Die Höchstlänge der Zusammenfassung bleibt bei sieben DIN-A4-Seiten (Art. 7 PrV). Die 300-Seiten-Grenze betrifft den Aktien-Prospekttext, nicht die Zusammenfassung.

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 29. Mai 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]