Launch Q3 2026
BearGuard®
BearGuard®
Governance & AI Guardrails
DE EN
Anti-Vermeidung - Pillar 1 & 2

Pillar 1: Besteuerungsrechte für Marktstaaten (Betrag A)

Pillar 1 verlagert Besteuerungsrechte an Marktstaaten für große multinationale Konzerne mit mehr als 20 Mrd. EUR Umsatz und über 10 % Gewinnmarge.

LinkedIn X WhatsApp

Zusammenfassung

Pillar 1 ist die erste Säule der Zwei-Säulen-Lösung und adressiert die Herausforderung, dass hochdigitalisierte und verbraucherorientierte Geschäftsmodelle in Märkten erhebliche Werte schaffen, ohne dort eine steuerliche Betriebsstätte zu begründen. Pillar 1 schafft ein neues Besteuerungsrecht (Betrag A / Amount A), das einen Teil des Residualgewinns sehr großer und sehr profitabler MNEs den Marktjurisdiktionen zuteilt, unabhängig von physischer Präsenz.

Daneben enthält Pillar 1 vereinfachte Regelungen für den Betrag B, der eine standardisierte Vergütung für grundlegende Vertriebsaktivitäten festlegt, sowie verbesserte Mechanismen zur Streitvermeidung und -beilegung (einschließlich verbindlicher Schiedsgerichtsbarkeit für Betrag-A-Streitigkeiten). Die Umsetzung erfordert eine multilaterale Konvention (MLC).

Geschichte

Die Diskussion über eine Neuverteilung von Besteuerungsrechten reicht auf die BEPS-Aktionspunkte 1 und 7 zurück (2013–2015), die das Problem identifizierten, aber keine Lösung lieferten. 2019 legte die OECD das Pillar-1-Konzept vor. Nach langen Verhandlungen wurde das Inclusive-Framework-Statement im Oktober 2021 von 136 der damals 140 Mitglieder angenommen. Der Entwurf der MLC für Betrag A wurde im Oktober 2023 veröffentlicht. Betrag B wurde im Februar 2024 fertiggestellt. Eine Aktualisierung des MLC-Entwurfs erfolgte im Juni 2024, doch die Unterzeichnungsfrist wurde mehrfach verschoben.

Mit dem Amtsantritt der Trump-Administration im Januar 2025 wurden die Pillar-1-Verhandlungen de facto ausgesetzt. Die USA signalisierten ihren Rückzug aus dem Pillar-1-Prozess und drohten mit Vergeltungsmaßnahmen gegen Länder mit Digitalservicesteuern. Infolgedessen verlängerten oder führten mehrere Staaten eigene DSTs ein, was die politische Unsicherheit rund um Pillar 1 weiter erhöhte.

Geltungsbereich

Pillar 1 (Betrag A) gilt für MNE-Gruppen mit: (1) globalem Umsatz über 20 Milliarden Euro und (2) Gewinnmarge (Gewinn vor Steuern/Umsatz) über 10 %. Die Umsatzschwelle soll nach 7 Jahren auf 10 Mrd. EUR gesenkt werden, sofern Amount A erfolgreich implementiert ist. Von der anfänglichen Schwelle werden ca. 100 der weltgrößten Konzerne erfasst. Ausgenommen sind regulierte Finanzdienstleister und Rohstoffunternehmen. Betrag A überträgt 25 % des Residualgewinns (Gewinn über 10 % Rendite) an Marktjurisdiktionen proportional zum dort erzielten Umsatz. Marktjurisdiktionen müssen einen Mindestumsatz aufweisen (1 Mio. EUR bzw. 250.000 EUR für Länder mit BIP unter 40 Mrd. EUR), um Amount-A-Zuteilungen zu erhalten. Betrag B gilt für alle MNEs mit standardisierten Vertriebsaktivitäten auf Arm's-length-Basis.

Kernanforderungen

  • Anwendung auf MNE-Gruppen mit globalem Umsatz über 20 Mrd. EUR und Gewinnmarge über 10 %
  • Berechnung von Betrag A (25 % des Residualgewinns) und Zuteilung an Marktjurisdiktionen, die den Nexus-Schwellenwert erreichen
  • Unterzeichnung und Ratifikation der multilateralen Konvention (MLC) durch mindestens 30 Jurisdiktionen
  • Abschaffung bestehender Digitalservicesteuern und ähnlicher Unilateralmaßnahmen
  • Einhaltung des Moratoriums (Standstill): Keine Einführung neuer oder Ausweitung bestehender Digitalsteuern bis zum Inkrafttreten der MLC
  • Anwendung von Betrag B für standardisierte Vertriebsvergütungen
  • Nutzung verbesserter MAP-Verfahren und Schiedsgerichtsbarkeit zur Streitbeilegung

Nachfolger

Amount AAmount B

Korrekturen & Errata

2026-QA-205 Korrektur 20. März 2026
Fehlende Verbindung: pillar1 ↔ pillar2

Pillar 1 und Pillar 2 sind Geschwister-Initiativen der OECD 2-Pillar-Loesung — Querverbindung fehlte.

Alle Details auf der Errata-Seite →
2026-QA-117 Korrektur 28. Februar 2026
Qualitaetsaudit: Pillar 1: Besteuerungsrechte für Marktstaaten (Betrag A)

3 Korrekturen:
- DE/EN-Inkonsistenz bei STTR-Erwaehnung in summary
- predecessors-Feld verwendet framework_id statt slug
- STTR faelschlich als Streitbeilegungsmechanismus unter Pillar 1 eingeordnet
2 Aktualisierungen:
- Keine Aktualisierung seit Juni 2024 — wichtige Entwicklungen 2024/2025 fehlen
- official_url verwendet veraltetes OECD-URL-Format
6 Praezisierungen.
2 Anmerkungen.

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 25. Februar 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]