Pillar 1 Amount B — Vereinfachte Verrechnungspreise für Basisvertrieb
Amount B (Pillar 1) vereinfacht Verrechnungspreise für Basisvertriebsaktivitäten und reduziert Streitigkeiten sowie Compliance-Aufwand für MNE-Gruppen.
Zusammenfassung
Amount B ist ein ergänzendes Element von Pillar 1 und bietet einen vereinfachten, standardisierten Ansatz für die Vergütung von Basisvertriebsaktivitäten innerhalb multinationaler Konzerne. Ziel ist es, den erheblichen Compliance-Aufwand und die häufigen Streitigkeiten bei der Verrechnungspreissetzung für Routinevertriebsfunktionen zu reduzieren, insbesondere in Entwicklungsländern mit begrenzten Kapazitäten zur Verrechnungspreisadministration.
- Definiert eine Preismatrix nach Branchengruppe und Anlagenintensität für qualifizierende Basisvertriebstätigkeiten
- Basiert auf dem Fremdvergleichsgrundsatz (Arm's-Length-Prinzip), vereinfacht aber dessen Anwendung erheblich
- Optional anwendbar; Steuerpflichtige können weiterhin individuelle Verrechnungspreisanalysen vornehmen
- Integriert in die OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Kapitel IV, Anhang)
- Richtet sich besonders an Entwicklungsländer zur Stärkung der Steuererhebungskapazitäten
Geschichte
Amount B wurde parallel zu Amount A im Rahmen des Pillar 1-Projekts entwickelt. Anders als Amount A, das völlig neue Besteuerungsrechte schafft, optimiert Amount B die Anwendung des bestehenden Fremdvergleichsgrundsatzes. Im Februar 2024 veröffentlichte die OECD den finalen Bericht zu Amount B, der als neuer Anhang zu Kapitel IV der OECD-Verrechnungspreisleitlinien eingeführt wurde. Amount B trat damit technisch gesehen früher in Kraft als Amount A, da es keine multilaterale Konvention erfordert, sondern direkt in die bestehenden Leitlinien integriert wurde.
Im Juni 2024 veröffentlichte das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS eine ergänzende Guidance, die den optionalen Charakter von Amount B klarstellte: Länder können Amount B entweder als verpflichtenden Safe Harbour oder als optionale Vereinfachung einführen. Diese Guidance adressierte auch spezifische Implementierungsfragen und erleichterte die nationale Umsetzung.
Die Implementierung durch einzelne Länder hängt von deren nationaler Umsetzung der aktualisierten OECD Transfer Pricing Guidelines ab. Einige Länder haben Amount B bereits in ihre nationalen Richtlinien übernommen, während andere noch ausstehen.
Geltungsbereich
Amount B gilt für konzerninterne Vertriebsgesellschaften, die Waren an unverbundene Parteien verkaufen und dabei:
- Nur Routinevertriebsfunktionen ausüben (keine signifikanten Risiken oder immateriellen Werte)
- Keine Eigentumsrechte an immateriellen Werten halten, die für die Vertriebstätigkeit wesentlich sind
- Keine einzigartigen und wertvollen Beiträge zur Wertschöpfung erbringen
- Nicht in spezifischen Branchen tätig sind, die von Amount B ausgenommen sind (z. B. Rohstoffe, Finanzdienstleistungen, rein digitale Vertriebsmodelle)
Die Anwendung ist auf Vertriebseinheiten mit einem Nettoumsatz-zu-Betriebsaufwand-Verhältnis innerhalb definierter Bandbreiten beschränkt. Der Anwendungsbereich umfasst Einkäufer-Wiederverkäufer sowie Handelsvertreter und Kommissionäre.
Gemäss der OECD-Guidance vom Juni 2024 steht es den einzelnen Jurisdiktionen frei, Amount B als verpflichtenden Safe Harbour oder als optionale Vereinfachungsmassnahme umzusetzen. Steuerpflichtige in Jurisdiktionen, die Amount B nicht übernommen haben, können die standardisierte Preismatrix nicht anwenden.
Kernanforderungen
- Konzerninterne Vertriebseinheit mit ausschließlichen Basisvertriebsfunktionen
- Kein wesentliches Eigentum an immateriellen Werten
- Umsatz innerhalb definierter Industriegruppen gemäß OECD-Klassifikation
- Betriebsmargenprofil innerhalb der Bandbreiten der OECD-Preismatrix (abgestuft nach Branchengruppe und Anlagenintensität)
- Akzeptanz der matrixbasierten Standardrendite durch Steuerpflichtigen und Finanzbehörde
- Jährliche Überprüfung bei wesentlichen Veränderungen der Geschäftstätigkeit
Vorgänger
Verwandte Frameworks
Korrekturen & Errata
1 Korrektur:
- effective_date nutzt Veroeffentlichungsdatum statt Anwendungsbeginn
2 Aktualisierungen:
- Fehlender key_date: Anwendungsbeginn Januar 2025
- Fehlender key_date: Juni 2024 Inclusive Framework Guidance
7 Praezisierungen.
4 Anmerkungen.