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Finanzmarktregulierung

CRD/CRR – Eigenkapitalrichtlinie und -verordnung (Basel-III-Umsetzung)

CRD IV/CRR (Richtlinie 2013/36, Verordnung 575/2013) setzen die Basel-III-Standards in der EU um und regeln Eigenkapital, Liquidität und Aufsicht von Banken.

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Zusammenfassung

Das CRD/CRR-Paket — bestehend aus der Eigenkapitalrichtlinie IV (CRD IV, Richtlinie 2013/36/EU) und der Eigenkapitalverordnung (CRR, Verordnung (EU) Nr. 575/2013) — bildet das regulatorische Rückgrat der Bankenaufsicht in der Europäischen Union. Es setzt die internationalen Basel-III-Eigenkapital- und Liquiditätsstandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) in europäisches Recht um.

Die CRR als unmittelbar geltende Verordnung definiert die quantitativen Anforderungen an Eigenmittel (CET1, AT1, Tier 2), Liquiditätskennzahlen (LCR, NSFR), Verschuldungsquote (Leverage Ratio) und Grosskredit-Obergrenzen. Die CRD IV als Richtlinie regelt die Zulassung von Kreditinstituten, Governance-Anforderungen, Kapitalpuffer (Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischer Puffer, Systemrisikopuffer) und aufsichtliche Überprüfungsprozesse (SREP).

Mit CRR III (Verordnung 2024/1623) und CRD VI (Richtlinie 2024/1619), veröffentlicht am 19. Juni 2024, werden die finalen Basel-III-Reformen in der EU implementiert, einschliesslich des Output Floors und überarbeiteter Ansätze für Kredit-, Markt- und operationelles Risiko.

Geschichte

Als Reaktion auf die Finanzkrise 2008 entwickelte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht das Basel-III-Regelwerk, das ab 2010 veröffentlicht wurde. Die Europäische Kommission legte am 20. Juli 2011 den Vorschlag für das CRD-IV-/CRR-Paket vor, um diese Standards in der EU umzusetzen. Das Paket wurde am 27. Juni 2013 im EU-Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L 176). Die CRR trat am 28. Juni 2013 in Kraft, die CRD IV am 17. Juli 2013, beide mit Anwendung ab 1. Januar 2014. Zwischenzeitlich wurde das Paket durch CRD V/CRR II (2019) um MREL-Anforderungen, NSFR und überarbeitete Marktrisiko-Regeln ergänzt.

Am 19. Juni 2024 wurden CRR III (Verordnung 2024/1623) und CRD VI (Richtlinie 2024/1619) im Amtsblatt veröffentlicht, die die finalen Basel-III-Reformen von 2017 in der EU umsetzen. CRR III trat am 9. Juli 2024 in Kraft und ist grösstenteils ab 1. Januar 2025 anwendbar. Die CRD-VI-Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten läuft bis zum 10. Januar 2026. Die FRTB-Bestimmungen (Marktrisiko) wurden zunächst auf den 1. Januar 2026 und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 weiter auf den 1. Januar 2027 verschoben.

Geltungsbereich

Das CRD/CRR-Paket gilt für ein breites Spektrum von Finanzinstituten in der EU:

  • Kreditinstitute: Alle in der EU zugelassenen Kreditinstitute (Banken), die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite auf eigene Rechnung gewähren
  • Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen (seit Inkrafttreten der IFR/IFD 2021 gelten für die meisten Wertpapierfirmen eigene Regeln)
  • Konsolidierte Aufsicht: Anforderungen auf Einzel- und Gruppenebene; Bankengruppen mit Mutterunternehmen in der EU unterliegen der konsolidierten Aufsicht
  • Eigenmittelanforderungen: Mindestanforderungen für hartes Kernkapital (CET1: 4,5%), zusätzliches Kernkapital (AT1: 1,5%) und Ergänzungskapital (T2: 2%), zuzüglich Kapitalpuffer
  • Liquiditätsanforderungen: Liquidity Coverage Ratio (LCR) und Net Stable Funding Ratio (NSFR)
  • Aufsichtlicher Überprüfungsprozess: Jährlicher SREP durch die zuständigen Behörden mit Festlegung institutsspezifischer Kapitalanforderungen

Kernanforderungen

  • Eigenmittelanforderungen: Mindestkapitalquoten von 8% Gesamtkapital (davon 4,5% CET1) plus Kapitalpuffer (Kapitalerhaltungspuffer 2,5%, antizyklischer Puffer 0-2,5%, Systemrisikopuffer bis 5%)
  • Output Floor (CRR III): Ab 2025 schrittweise Einführung einer Untergrenze für interne Modelle: RWA aus internen Ansätzen dürfen nicht unter 72,5% des Standardansatzes liegen (Phase-in: 50% in 2025, 55% in 2026, 60% in 2027, 65% in 2028, 70% in 2029, 72,5% ab 2030)
  • Liquiditätskennzahlen: LCR (hochliquide Aktiva müssen Nettomittelabflüsse über 30 Tage zu 100% decken) und NSFR (stabile Refinanzierung muss stabile Aktiva zu 100% decken)
  • Leverage Ratio: Mindest-Verschuldungsquote von 3% (Kernkapital / Gesamtrisikomessbetrag); zusätzlicher Puffer für G-SIBs
  • Kreditrisiko-Standardansatz (CRR III): Überarbeiteter Standardansatz mit granularerer Risikogewichtung für Immobilienfinanzierungen, Exposures gegenüber Unternehmen und Spezialfinanzierungen
  • Operationelles Risiko (CRR III): Neuer standardisierter Ansatz (SMA) ersetzt alle bisherigen Ansätze; basiert auf dem Business Indicator und historischen Verlusten
  • ESG-Risiken: Erstmalige Offenlegungspflichten für ESG-Risiken und Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in den Aufsichtsrahmen

Vorgänger

Basel Committee

Nachfolger

CRD VI / CRR III

Korrekturen & Errata

2026-QA-261 Korrektur 29. Mai 2026
FRTB-Marktrisiko-Anwendungsdatum veraltet: auf 1. Januar 2027 verschoben

Der Eintrag gibt an, dass die FRTB-Marktrisiko-Bestimmungen auf den 1. Januar 2026 verschoben wurden (in history_de/en und im key_date 2026-01-10). Tatsaechlich wurde die Anwendung der FRTB-Eigenmittelanforderungen fuer Marktrisiko durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 vom 12. Juni 2025 (ABl. 19.09.2025) um ein weiteres Jahr auf den 1. Januar 2027 verschoben. Zudem ist das FRTB-Anwendungsdatum NICHT der 10. Januar 2026 (das ist die CRD-VI-Umsetzungsfrist) — die urspruengliche FRTB-Verschiebung galt fuer den 1. Januar 2026, nicht den 10. Januar.

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 29. Mai 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]