CRD VI / CRR III – EU-Bankenpaket 2024 (Basel-III-Finalisierung)
Das EU-Bankenpaket 2024 – CRR III (Verordnung 2024/1623) und CRD VI (Richtlinie 2024/1619) – finalisiert Basel III: Output Floor, FRTB, Drittstaatenzweigstellen und ESG-Risiken.
Zusammenfassung
Das EU-Bankenpaket 2024 — bestehend aus der CRR III (Verordnung (EU) 2024/1623) und der CRD VI (Richtlinie (EU) 2024/1619), veröffentlicht am 19. Juni 2024 — setzt die finalen Basel-III-Reformen von 2017 („Basel III Endgame“) in der EU um und ändert die bestehenden CRR/CRD-Rahmenwerke. Es ist die dritte Generation des EU-Eigenkapitalregimes nach CRD IV/CRR (2013) und CRD V/CRR II (2019).
Die CRR III als unmittelbar geltende Verordnung regelt die quantitativen Reformen: den Output Floor (Untergrenze von 72,5 % des Standardansatzes für interne Modelle), überarbeitete Standardansätze für Kredit-, Markt- (FRTB) und operationelles Risiko (neuer SMA) sowie die Behandlung von CVA- und Krypto-Asset-Risiken.
Die CRD VI als umzusetzende Richtlinie stärkt die qualitative Aufsicht: einen harmonisierten Rahmen für Drittstaatenzweigstellen, verschärfte Governance- und Fit-&-Proper-Anforderungen, die Integration von ESG-Risiken in den aufsichtlichen Überprüfungsprozess (SREP) sowie erweiterte Aufsichtsbefugnisse und Sanktionen.
Geschichte
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht schloss im Dezember 2017 die finalen Basel-III-Reformen ab (oft „Basel III Endgame“ bzw. „Basel IV“ genannt). Zur Umsetzung in der EU legte die Europäische Kommission am 27. Oktober 2021 das Bankenpaket 2021 mit den Vorschlägen für CRR III und CRD VI vor.
Nach den Trilogverhandlungen wurden beide Rechtsakte am 19. Juni 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht: die CRR III (Verordnung (EU) 2024/1623) und die CRD VI (Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024). Die CRR III trat am 9. Juli 2024 in Kraft und ist grösstenteils ab dem 1. Januar 2025 anwendbar; die CRD VI ist bis zum 10. Januar 2026 in nationales Recht umzusetzen, ab wann die meisten Richtlinienregeln gelten. Die FRTB-Marktrisikoanforderungen wurden zunächst auf 2026 und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 vom 12. Juni 2025 weiter auf den 1. Januar 2027 verschoben, um ein internationales Level Playing Field zu wahren.
Geltungsbereich
Das Paket gilt für Kreditinstitute und bestimmte Finanzunternehmen in der EU und erweitert den Anwendungsbereich gegenüber CRD IV/CRR:
- EU-Kreditinstitute: Alle zugelassenen Banken, auf Einzel- und konsolidierter Ebene
- Drittstaatenzweigstellen (neu – CRD VI): Erstmals harmonisierte Mindestanforderungen für Zweigstellen von Banken aus Drittstaaten (Zulassung, Kapitalausstattung, Liquidität, Governance, Meldewesen)
- Große, international tätige Banken: Besonders betroffen vom Output Floor und der FRTB
- Proportionalität: Erleichterungen für kleine und nicht komplexe Institute (SNCIs), u. a. bei der ESG-Offenlegung
Kernanforderungen
- Output Floor (CRR III): Risikogewichtete Aktiva aus internen Modellen dürfen nicht unter 72,5 % des Standardansatzes fallen; Phase-in: 50 % (2025), 55 % (2026), 60 % (2027), 65 % (2028), 70 % (2029), 72,5 % ab 2030
- Kreditrisiko (CRR III): Überarbeiteter Standardansatz und Beschränkungen interner Modelle (IRB) mit granularerer Risikogewichtung
- Marktrisiko / FRTB (CRR III): Fundamental Review of the Trading Book als verbindliche Eigenmittelanforderung ab 1. Januar 2027 (verschoben durch DelVO (EU) 2025/1496)
- Operationelles Risiko (CRR III): Neuer standardisierter Ansatz (SMA) auf Basis des Business Indicator ersetzt alle bisherigen Ansätze
- CVA- und Krypto-Risiken (CRR III): Überarbeitete CVA-Anforderungen und (Übergangs-)Behandlung von Krypto-Asset-Exposures
- Drittstaatenzweigstellen (CRD VI): Harmonisierter Zulassungs- und Aufsichtsrahmen; bestimmte Kernbankdienstleistungen an EU-Kunden nur über eine zugelassene Niederlassung oder Tochter
- ESG-Risiken (CRD VI): Institute müssen ESG-Risiken identifizieren, messen und steuern und Pläne zur Bewältigung der Transitionsrisiken vorhalten; Aufsicht über ESG-Risiken im SREP
- Governance & Fit & Proper (CRD VI): Verschärfte Eignungsprüfung von Leitungsorganen und Schlüsselfunktionen, Diversitätsanforderungen sowie erweiterte Aufsichtsbefugnisse und Sanktionen