BRRD — Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (EU 2014/59)
Die BRRD (EU 2014/59) schafft einen einheitlichen EU-Rahmen für die Sanierung und geordnete Abwicklung von Banken — zum Schutz von Steuerzahlern und Finanzstabilität.
Zusammenfassung
Die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) (Richtlinie 2014/59/EU) schafft einen umfassenden Rahmen für die Sanierung und geordnete Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in der EU. Sie wurde als Reaktion auf die Finanzkrise 2007–2009 entwickelt, in der zahlreiche Bankenrettungen mit öffentlichen Mitteln (Bail-outs) die Steuerzahler erheblich belasteten.
Die Richtlinie verfolgt drei zentrale Ziele: Erstens sollen Banken durch Sanierungs- und Abwicklungsplanung auf Krisensituationen vorbereitet werden. Zweitens erhalten die Aufsichtsbehörden Frühinterventionsbefugnisse, um Krisen zu verhindern oder einzudämmen. Drittens stehen den Abwicklungsbehörden vier Instrumente zur Verfügung: Unternehmensveräusserung, Brückeninstitut, Vermögenstrennung und das Bail-in-Instrument, bei dem Eigentümer und Gläubiger die Verluste tragen.
Die BRRD wurde durch die BRRD II (Richtlinie 2019/879) wesentlich überarbeitet, insbesondere hinsichtlich der MREL-Anforderungen und der Moratoriumsbefugnisse. Die Europäische Kommission hat im April 2023 im Rahmen des CMDI-Reviews weitere Reformvorschläge vorgelegt, über die am 25. Juni 2025 eine politische Einigung zwischen Rat und Parlament erzielt und die im März 2026 formell angenommen wurde.
Geschichte
Nach der Finanzkrise 2007–2009, in der EU-Mitgliedstaaten rund 4,5 Billionen EUR an Garantien und direkten Hilfen für Banken bereitstellten, legte die Europäische Kommission am 6. Juni 2012 den Vorschlag für die BRRD vor. Das Europäische Parlament und der Rat nahmen die Richtlinie am 15. Mai 2014 an; sie wurde am 12. Juni 2014 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten endete am 31. Dezember 2014, die Bestimmungen zum Bail-in-Instrument galten spätestens ab dem 1. Januar 2016.
Am 20. Mai 2019 wurde die BRRD II (Richtlinie 2019/879) angenommen; sie wurde am 7. Juni 2019 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie präzisierte insbesondere die MREL-Anforderungen, führte neue Moratoriumsbefugnisse ein und regelte die Verlustabsorptionsfähigkeit von Drittlandsgruppen. Am 18. April 2023 legte die Kommission den CMDI-Review vor, der die BRRD, die SRM-Verordnung und die DGSD umfassend reformieren soll. Der Rat hat die CMDI-Reform (BRRD/SRMR/DGSD) am 5. März 2026 in erster Lesung formell angenommen.
Geltungsbereich
Die BRRD gilt für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen in der EU sowie für deren EU-Muttergesellschaften:
- Kreditinstitute: Alle in der EU zugelassenen Banken müssen Sanierungspläne erstellen und können den Abwicklungsinstrumenten unterworfen werden.
- Wertpapierfirmen: Systemrelevante Wertpapierfirmen, die der CRR/CRD unterliegen, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich.
- Abwicklungsbehörden: Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Abwicklungsbehörden. Für die Eurozone koordiniert der Single Resolution Board (SRB) die Abwicklung signifikanter Institute.
- MREL: Banken müssen jederzeit ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) vorhalten, um im Abwicklungsfall Verluste absorbieren und eine Rekapitalisierung ermöglichen zu können.
- Drittlandsgruppen: Die BRRD II regelt die MREL-Anforderungen für EU-Tochtergesellschaften von Drittlandsgruppen (Internal MREL).
Kernanforderungen
- Sanierungsplanung: Jedes Institut muss einen Sanierungsplan erstellen und regelmässig aktualisieren, der Massnahmen zur Wiederherstellung der Finanzlage in Krisensituationen beschreibt.
- Abwicklungsplanung: Die Abwicklungsbehörde erstellt für jedes Institut einen Abwicklungsplan und beurteilt die Abwicklungsfähigkeit (Resolvability Assessment).
- MREL-Anforderungen: Banken müssen Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in ausreichender Höhe vorhalten, um Verluste zu absorbieren und die Rekapitalisierung zu ermöglichen.
- Bail-in-Instrument: Im Abwicklungsfall können Eigentümer und Gläubiger zur Verlustübernahme und Rekapitalisierung herangezogen werden — mindestens 8% der Gesamtverbindlichkeiten, bevor der Abwicklungsfonds eingesetzt wird.
- Frühinterventionsbefugnisse: Die Aufsichtsbehörde kann bei sich verschlechternder Finanzlage frühzeitig eingreifen — einschliesslich Abberufung des Leitungsorgans und Bestellung eines vorübergehenden Verwalters.
- Abwicklungsinstrumente: Unternehmensveräusserung, Brückeninstitut, Vermögenstrennung (Asset Management Vehicle) und Bail-in als vier zentrale Instrumente.
- No-Creditor-Worse-Off-Prinzip: Kein Gläubiger darf im Abwicklungsverfahren schlechter gestellt werden, als er in einem regulären Insolvenzverfahren stünde.
Korrekturen & Errata
Sowohl summary als auch history erwähnen, dass im März 2026 die formelle Annahme erfolgte, aber die zentrale politische Einigung (Trilog-Deal) zwischen Rat und Parlament vom 25. Juni 2025 fehlt vollständig in key_dates und wird in der summary fälschlich auf 'März 2026' verlegt. Die politische Einigung war Juni 2025; März 2026 war die formelle Annahme.
Alle Details auf der Errata-Seite →Der key_date 2026-03-01 'Rat nimmt Trilogergebnisse des CMDI-Reviews formell an' ist datumsungenau. Der Rat hat die CMDI-Reform am 5. März 2026 in erster Lesung formell angenommen; die Plenarabstimmung des EP war für den 25. März 2026 angesetzt. Das Datum 1. März 2026 ist nicht belegt.
Alle Details auf der Errata-Seite →Der Eintrag nennt sowohl in history als auch in key_dates den 7. Juni 2019 als Datum, an dem die BRRD II 'verabschiedet' wurde. Tatsächlich wurde die Richtlinie (EU) 2019/879 am 20. Mai 2019 angenommen/unterzeichnet; der 7. Juni 2019 ist das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt. Der Eintrag verwechselt Annahme mit Veröffentlichung.
Alle Details auf der Errata-Seite →