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Finanzmarktregulierung

VAG — Versicherungsaufsichtsgesetz (mit AVO und AVO-FINMA)

VAG/AVO/AVO-FINMA regeln Bewilligung, Solvenz (SST), gebundenes Vermögen, Rückstellungen und Governance von Versicherungsunternehmen in der Schweiz.

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Zusammenfassung

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bildet zusammen mit der Aufsichtsverordnung (AVO) und der AVO-FINMA den dreistufigen Regulierungsrahmen für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in der Schweiz. Es trat am 1. Januar 2006 in Kraft und wurde zuletzt per 1. Januar 2024 umfassend teilrevidiert; auf Verordnungsebene trat die revidierte AVO-FINMA per 1. September 2024 in Kraft.

  • Bewilligungspflicht: Versicherungstätigkeit in der Schweiz erfordert eine FINMA-Bewilligung (Art. 3 VAG)
  • Swiss Solvency Test (SST): Risikobasierte Solvenzprüfung — Zielquote 100%, Interventionsstufen bei Unterschreitung (Art. 9–9c VAG, Art. 22–41 AVO)
  • Gebundenes Vermögen: Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch sichere Vermögenswerte, seit 2024 mit Prudent Person Principle (Art. 17–20 VAG, Art. 56–79 AVO)
  • Technische Rückstellungen: Aktuarielle Bewertung, verantwortlicher Aktuar (Art. 16, 23 VAG)
  • Governance: Interne Kontrollsysteme, Risikomanagement, ORSA (Art. 14 VAG, AVO-FINMA)
  • Gruppenaufsicht: Konsolidierte Aufsicht über Versicherungsgruppen und -konglomerate (Art. 64–74 VAG)
  • Vermittleraufsicht: Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler seit 2024 (Art. 40–42 VAG)
  • Kleinversicherer-Regime: Seit 2024 Aufsichtserleichterungen für die Kategorien 4 und 5 sowie ein aufsichtsfreier Sandbox-Bereich (max. 5'000 Policen / CHF 5 Mio. Prämienvolumen, Art. 30a VAG)
  • Kundenkategorisierung: Differenzierter Versicherungsnehmerschutz nach Kundenkategorie (Art. 30a–30d VAG, europäisches Novum)
  • Sanierung/Abwicklung: Massnahmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Art. 51–56 VAG)

Geschichte

Die Schweizer Versicherungsaufsicht hat eine lange Tradition: Das erste Bundesgesetz betreffend die Beaufsichtigung von Privatversicherungseinrichtungen stammt aus dem Jahr 1885. Es wurde 1978 totalrevidiert und durch das heutige VAG abgelöst, das am 17. Dezember 2004 vom Parlament verabschiedet wurde und am 1. Januar 2006 in Kraft trat.

Die AVO (SR 961.011) wurde am 9. November 2005 als Ausführungsverordnung des Bundesrats erlassen. Ebenfalls am 9. November 2005 erliess das damalige Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) die Ausführungsverordnung auf Behördenebene als AVO-BPV (SR 961.011.1); sie trat zusammen mit VAG und AVO am 1. Januar 2006 in Kraft und kodifizierte operative Aufsichtsanforderungen. Nach der Schaffung der FINMA per 1. Januar 2009 wurde die Verordnung in AVO-FINMA umbenannt. Der 15. Dezember 2015 markiert nicht die Erstinkraftsetzung, sondern eine Teilrevision der AVO-FINMA.

Am 2. Juni 2023 verabschiedete der Bundesrat eine umfassende Teilrevision von VAG und AVO, die per 1. Januar 2024 in Kraft trat. Kernziele: Stärkung des Versicherungsnehmerschutzes und der Wettbewerbsfähigkeit des Versicherungsstandorts Schweiz. Zentrale Neuerungen sind das Kleinversicherer-Regime (Aufsichtserleichterungen für die Kategorien 4 und 5 sowie ein aufsichtsfreier Sandbox-Bereich) und die Kundenkategorisierung (Art. 30a–30d VAG, ein europäisches Novum). Die FINMA publizierte am 10. Juli 2024 die revidierte AVO-FINMA, die per 1. September 2024 in Kraft trat und die Bereiche SST, gebundenes Vermögen und technische Rückstellungen neu kodifizierte — fünf FINMA-Rundschreiben konnten dadurch aufgehoben werden. Während das VAG selbst (SR 961.01) zuletzt per 1. Januar 2024 geändert wurde, trat die revidierte AVO-FINMA auf Verordnungsebene am 1. September 2024 in Kraft.

Geltungsbereich

VAG/AVO/AVO-FINMA gelten für:

  • Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz (Direkt- und Rückversicherer)
  • Schweizerische Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen
  • Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate (konsolidierte Aufsicht)
  • Versicherungsvermittler (gebundene und ungebundene, ab 2024 registrierungspflichtig)
  • Captive-Versicherungen (mit Erleichterungen gemäss Art. 14a VAG)

Ausgenommen sind: Sozialversicherungsträger (AHV, IV, Suva), Krankenkassen im KVG-Bereich, öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten der Kantone.

Kernanforderungen

  • Bewilligung (Art. 3–6 VAG): FINMA-Bewilligung vor Aufnahme der Versicherungstätigkeit; Einreichung Geschäftsplan mit Nachweis der Solvenz
  • Swiss Solvency Test (Art. 9–9c VAG, Art. 22–41 AVO): Jährliche risikobasierte Solvenzberechnung; Zielquote ≥ 100%; Standardmodell oder internes Modell; Interventionsstufen bei Unterschreitung (Massnahmenplan, Ausschüttungssperre)
  • Gebundenes Vermögen (Art. 17–20 VAG, Art. 56–79 AVO): Versicherungstechnische Rückstellungen müssen durch gebundenes Vermögen gedeckt sein; seit 2024 wahlweise Katalogansatz oder Prudent Person Principle mit FINMA-Genehmigung
  • Technische Rückstellungen (Art. 16 VAG, Art. 54–55 AVO): Jederzeit ausreichende Rückstellungen; aktuarielle Bewertungsmethoden; Bestätigung durch verantwortlichen Aktuar
  • Verantwortlicher Aktuar (Art. 23 VAG): Bestellung eines von der FINMA anerkannten verantwortlichen Aktuars; jährlicher Aktuarbericht
  • Governance und IKS (Art. 14 VAG): Angemessene Organisation, internes Kontrollsystem, Risikomanagement; ORSA (Own Risk and Solvency Assessment) gemäss AVO-FINMA
  • Kleinversicherer-Regime und Sandbox (Art. 30a VAG): Seit der Revision 2024 abgestufte Aufsichtserleichterungen für Kleinversicherer der Kategorien 4 und 5; aufsichtsfreier Sandbox-Bereich für sehr kleine Versicherer (max. 5'000 Policen / CHF 5 Mio. Prämienvolumen); Eintrittsvoraussetzung u. a. ein dreijähriges Durchschnitts-SST-Verhältnis ≥ 250%
  • Kundenkategorisierung (Art. 30a–30d VAG): Differenzierung der Versicherungsnehmer in Kundenkategorien mit abgestuftem Schutzniveau; verminderte Aufsichtsanforderungen bei professionellen Versicherungsnehmern (europäisches Novum)
  • Gruppenaufsicht (Art. 64–74 VAG): Gruppen-SST, gruppenweite Governance, Intra-Gruppen-Transaktionen, Risikokonzentrationen
  • Vermittlerregistrierung (Art. 40–42 VAG): Registrierungspflicht im FINMA-Register; Aus- und Weiterbildung; Berufshaftpflicht oder gleichwertige Sicherheit
  • Meldepflichten (Art. 25 VAG): Jährliche Berichterstattung an FINMA; Sofortmeldung bei wesentlichen Ereignissen; Veröffentlichung des Finanzberichts
  • Sanierung/Abwicklung (Art. 51–56 VAG): Schutzmassnahmen bei Gefährdung der Versicherten; Sanierungsplan; Entzug der Bewilligung als ultima ratio

Korrekturen & Errata

2026-QA-258 Aktualisierung 29. Mai 2026
Kleinversichererregime (Kategorien 4/5) und aufsichtsfreie Sandbox als Kernneuerung der Revision 2024 fehlen

Die Teilrevision 2024 führte das Kleinversichererregime (Aufsichtserleichterungen für Kategorien 4/5) sowie eine aufsichtsfreie Sandbox ein (Eintritt u.a. SST-Quotient ≥ 250% im Dreijahresschnitt; Sandbox max. 5'000 Policen / CHF 5 Mio. Prämien). Auch die Kundenkategorisierung (Art. 30a–30d VAG, erstmals in Europa) fehlt als eigenständige Anforderung. Nicht in summary/key_requirements abgebildet.

Alle Details auf der Errata-Seite →
2026-QA-257 Korrektur 29. Mai 2026
AVO-FINMA wurde nicht erstmals am 15. Dezember 2015 erlassen, sondern stammt vom 9. November 2005

History und key_date behaupten, die AVO-FINMA (SR 961.011.1) sei am 15. Dezember 2015 'erstmals erlassen' worden. Der offizielle Titel lautet 'Verordnung der FINMA vom 9. November 2005 ...'. Sie wurde ursprünglich 2005 (als AVO-BPV) erlassen, trat 2006 in Kraft und wurde nach Schaffung der FINMA (2009) umbenannt. Der 15.12.2015 markiert eine Teilrevision.

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 29. Mai 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]