FINIG — Finanzinstitutsgesetz
FINIG schafft eine einheitliche Bewilligungsordnung für Finanzinstitute in der Schweiz, neu auch für unabhängige Vermögensverwalter und Trustees.
Zusammenfassung
Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) trat am 1. Januar 2020 in Kraft und schafft eine abgestufte, einheitliche Bewilligungsordnung für Finanzinstitute in der Schweiz. Es ersetzt und vereinheitlicht die bisher in verschiedenen Gesetzen (KAG, BankG) verstreuten Bewilligungsanforderungen.
- Abgestufte Bewilligung: Fünf Kategorien — Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser
- Neue Bewilligungspflicht: Erstmals Pflicht zur Bewilligung für unabhängige Vermögensverwalter und Trustees
- Prudentielle Aufsicht: Direkte FINMA-Aufsicht oder Aufsichtsorganisation (AO)
- Organisationsanforderungen: Mindestkapital, Risikomanagement, interne Kontrolle
- Übergangsfristen: Bestehende Vermögensverwalter hatten bis Ende 2022 Zeit, Bewilligung zu beantragen
Geschichte
Vor dem FINIG existierte für unabhängige Vermögensverwalter lediglich eine GwG-Unterstellung (SRO), jedoch keine prudentielle Aufsicht. Die FATF-Evaluation 2016 kritisierte diese Lücke scharf. Parallel führte die Äquivalenzdebatte mit der EU (MiFID II) zur Notwendigkeit, auch die institutionelle Seite zu regulieren.
FINIG wurde zusammen mit FIDLEG am 15. Juni 2018 vom Parlament verabschiedet. Die Übergangsfrist für bestehende Vermögensverwalter zur Einreichung eines Bewilligungsgesuchs lief bis Ende 2022; effektive Bewilligungserteilungen fanden bis weit in das Jahr 2023 statt. FINIG etablierte erstmals ein zweistufiges Modell: Aufsichtsorganisationen (AOs) übernehmen die laufende Aufsicht über kleinere Vermögensverwalter, FINMA behält die Oberaufsicht.
Am 1. August 2021 trat die Anpassung des FINIG im Rahmen der DLT-Vorlage (Distributed Ledger Technology) in Kraft. Mit dieser Revision wurde ein neuer Bewilligungstyp — das DLT-Handelssystem — in das Finanzmarktrecht integriert, welcher auch Berührungspunkte mit den FINIG-Bewilligungskategorien hat.
Am 22. Oktober 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Revision des FINIG eröffnet. Die Vorlage sieht zwei neue Bewilligungskategorien vor: Zahlungsmittelinstitute (für Stablecoin-Emittenten) und Kryptoinstitute (für weitere Krypto-Dienstleister). Damit soll die Schweiz auf Entwicklungen im Bereich digitaler Vermögenswerte reagieren und regulatorische Lücken schliessen.
Geltungsbereich
FINIG gilt für alle in der Schweiz tätigen Finanzinstitute (abgestufte Bewilligungskategorien):
- Wertpapierhäuser: Handeln auf eigene oder fremde Rechnung mit Effekten
- Fondsleitungen: Verwalten schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen
- Verwalter kollektiver Kapitalanlagen: Verwalten von Fonds (schweizerisch oder ausländisch)
- Trustees: Treuhandverwaltung von Sondervermögen (Trusts) — typischerweise nach ausländischem Recht, von der Schweiz aus tätig
- Vermögensverwalter: Individuelle Portfolioverwaltung für Dritte
Kernanforderungen
- Bewilligungspflicht: Vor Aufnahme der Tätigkeit Bewilligung bei FINMA einholen
- Mindestkapital: Abhängig von Kategorie (z.B. CHF 100'000 für Vermögensverwalter)
- Qualifikationsanforderungen: Leitungspersonen mit ausreichend Ausbildung und Erfahrung
- Organisationspflichten: Risikomanagement, interne Kontrolle, Compliance-Funktion
- Anschluss an Aufsichtsorganisation (AO): Kleinere Vermögensverwalter unterstehen einer zugelassenen AO
- Meldepflichten: Wesentliche Änderungen sind der FINMA zu melden
- GwG-Compliance: Erfüllung aller Geldwäschereibestimmungen
Korrekturen & Errata
"FINIG — Finanzinstitutsgesetz" war als Thema "Jurisdiktion" klassifiziert. Korrekt ist "Finanzmarkt". Nationale Gesetze und Behörden werden nach ihrem Fachgebiet klassifiziert, nicht als Jurisdiktion. Länderprofile werden als Jurisdiktion klassifiziert.
Alle Details auf der Errata-Seite →3 Korrekturen:
- Datum der ersten AO-Anerkennung ist falsch (1. September 2020 statt 7. Juli 2020)
- last_amended Datum ist veraltet (2022-12-31 statt 2024-03-01)
- official_url verweist auf FINIV statt FINIG
2 Aktualisierungen:
- Fehlende Erwaehnung der DLT-Gesetzesanpassung (in Kraft 1.8.2021)
- Fehlende Erwaehnung der FINIG-Revision 2025 (Stablecoins/Krypto-Vernehmlassung)
1 Praezisierung.