Mini One-Stop-Shop (MOSS) – MWST für digitale Dienstleistungen
Der MOSS (2015–2021) ermöglichte Unternehmen, MWST für digitale B2C-Dienstleistungen zentral zu melden – Vorläufer des heutigen One-Stop-Shop (OSS).
Zusammenfassung
Der Mini One-Stop-Shop (MOSS) war ein EU-MWST-Vereinfachungsverfahren, das vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2021 galt. Er ermöglichte Unternehmen, die elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Mitgliedstaaten erbrachten, die entsprechende MWST über ein zentrales Portal in ihrem Heimatstaat zu deklarieren und abzuführen.
- Zwei Schemata: EU-Schema (für EU-ansässige Unternehmen) und Nicht-EU-Schema (für Drittlandsunternehmen)
- Schwellenwert: Ab 2019: EU-weiter Schwellenwert von EUR 10.000 — darunter galt die Heimat-MWST (Richtlinie 2017/2455); zuvor kein einheitlicher Schwellenwert
- Ablösung: Am 1. Juli 2021 durch den erweiterten One-Stop-Shop (OSS) ersetzt
Geschichte
Der MOSS wurde durch die Richtlinie 2008/8/EG eingeführt und war die logische Weiterentwicklung eines Sonderverfahrens für Nicht-EU-Unternehmen (VOES – VAT on Electronic Services), das bereits seit 2003 bestand. Mit MOSS wurde das Verfahren erstmals auch auf EU-ansässige Unternehmen ausgedehnt.
Auslöser war die neue MWST-Ortsregel für digitale Dienstleistungen ab 2015: Statt am Sitz des Anbieters wurde die MWST nun am Sitz des Kunden fällig. Ohne MOSS hätten Unternehmen sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Kunden hatten, registrieren müssen. Nach 2021 wurde der MOSS vollständig in den breiteren OSS-Rahmen integriert.
Geltungsbereich
MOSS galt ausschließlich für:
- Elektronisch erbrachte Dienstleistungen (z. B. Software, Apps, E-Books, Streaming)
- Telekommunikationsdienstleistungen
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
- An Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Mitgliedstaaten
Nicht erfasst waren physische Waren, sonstige Dienstleistungen und B2B-Umsätze.
Kernanforderungen
- Registrierung im MOSS-Portal des Ansässigkeitsmitgliedstaats (EU-Schema) oder eines gewählten Mitgliedstaats (Nicht-EU-Schema)
- Vierteljährliche MOSS-MWST-Erklärung
- Anwendung des MWST-Satzes des Verbrauchsmitgliedstaats
- Aufbewahrung von Aufzeichnungen für 10 Jahre
- Nachweis des Kundenstandorts durch zwei nicht widersprüchliche Beweismittel (ab 2019: ein Beweismittel genügt bei Umsätzen unter EUR 100.000, gemäss Verordnung 2017/2459)
Verwandte Frameworks
Korrekturen & Errata
2 Korrekturen:
- EUR-10.000-Schwellenwert ab 2019 fehlt in summary
- official_url liefert HTTP 404
4 Praezisierungen.