Import One-Stop-Shop (IOSS) – MWST auf Niedrigstwert-Importe
Der IOSS vereinfacht die MWST-Abwicklung für Importe geringwertiger Waren (bis 150 EUR) aus Drittländern in die EU und schafft die frühere MWST-Freigrenze für Kleinsendungen ab.
Zusammenfassung
Der Import One-Stop-Shop (IOSS) ist ein seit dem 1. Juli 2021 geltendes EU-Verfahren, das die Mehrwertsteuererhebung auf Sendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR vereinfacht, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden. Gleichzeitig wurde die frühere MWST-Befreiung für Importe bis 22 EUR abgeschafft.
- Ziel: Gleiche MWST-Belastung für EU-Anbieter und Drittlandanbieter (level playing field)
- Funktionsweise: MWST wird im Voraus bei der Bestellung erhoben; Einfuhr erfolgt MWST-frei
- Schwellenwert: 150 EUR Sachwert pro Sendung
- Verpflichtung zur Registrierung: Entweder direkt oder über einen EU-Intermediär
Geschichte
Vor 2021 galt eine MWST-Befreiung für Einfuhren mit einem Wert bis zu 22 EUR, was zu massivem Missbrauch führte – insbesondere durch Drittlandsanbieter, die den Warenwert absichtlich zu niedrig deklarierten. Schätzungen der EU-Kommission zufolge entgingen den Mitgliedstaaten jährlich Milliarden an MWST-Einnahmen.
Die Reform wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 und die ergänzende Richtlinie (EU) 2019/1995 beschlossen. Ursprünglich für den 1. Januar 2021 geplant, trat die Regelung wegen der COVID-19-Pandemie erst am 1. Juli 2021 in Kraft. Für Nicht-EU-Anbieter ist die Registrierung in einem EU-Mitgliedstaat oder die Benennung eines Intermediärs erforderlich.
Geltungsbereich
Der IOSS gilt für:
- Sendungen mit einem Sachwert bis zu 150 EUR
- Einfuhren aus Drittländern oder -gebieten
- B2C-Transaktionen (Endverbraucher in der EU)
- Elektronische Schnittstellen/Marktplätze als deemed supplier (Art. 14a MwSt-Richtlinie)
Nicht anwendbar bei:
- Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen (z. B. Alkohol, Tabak)
- Sendungen mit einem Wert über 150 EUR (normales Zollverfahren)
- B2B-Transaktionen
Hinweis: Ab dem 1. Juli 2026 entfällt die bisherige 150-EUR-Zollbefreiung für importierte Kleinsendungen. IOSS-relevante Waren unterliegen dann zusätzlich zur MWST auch Zollabgaben.
Kernanforderungen
- IOSS-Registrierung im gewählten EU-Mitgliedstaat (oder über Intermediär für Nicht-EU-Unternehmen)
- Erhebung und Ausweis der MWST des Bestimmungsmitgliedstaats beim Verkauf
- Monatliche IOSS-MWST-Erklärung
- Übermittlung der IOSS-Nummer an die Zollbehörde für zollfreie Einfuhr
- Getrennte Aufzeichnung der IOSS-Umsätze (10-jährige Aufbewahrungspflicht)
- Intermediärpflicht für Nicht-EU-Unternehmen ohne Amtshilfeabkommen im Bereich MWST (derzeit nur Norwegen)
- Deemed-Supplier-Regel (Art. 14a MwSt-Richtlinie): Elektronische Schnittstellen (Marktplätze), die Fernverkäufe importierter Waren bis 150 EUR vermitteln, gelten als Lieferer und müssen die MWST erheben und über IOSS abführen
Korrekturen & Errata
Bidirektionale Duplikate bereinigt.
Alle Details auf der Errata-Seite →3 Korrekturen:
- Falsches Datum fuer COVID-19-Verschiebung in key_dates
- meta_desc_de: 'Zollfreigrenze' statt 'MWST-Freigrenze'
- Offizielle URL liefert 404-Fehler
3 Aktualisierungen:
- Fehlende ViDA-Eintraege in key_dates
- Fehlender Hinweis auf Abschaffung der 150-EUR-Zollbefreiung ab Juli 2026
- last_amended veraltet — ViDA-Aenderungen fehlen
3 Praezisierungen.
1 Anmerkung.