IGA Modell 1 – Intergovernmental Agreement (Behörde-zu-IRS)
IGA Modell 1 verpflichtet FFIs zur Meldung von US-Konten an die heimische Steuerbehörde, die diese dann an den IRS weiterleitet.
Zusammenfassung
Das Intergovernmental Agreement (IGA) Modell 1 ist eine bilaterale völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den USA und einem Partnerland, durch die FATCA im nationalen Recht des Partnerlandes verankert wird. Im Modell-1-Rahmen melden Finanzinstitute des Partnerlandes Daten über US-Konten zunächst an ihre eigene nationale Steuerbehörde, welche diese Informationen dann im Wege des automatischen Informationsaustauschs an den IRS der USA weiterleitet.
Modell 1 ist die bei weitem häufigere IGA-Variante und wurde von den meisten europäischen Staaten, darunter Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich, abgeschlossen. Der Vorteil liegt darin, dass lokale Finanzinstitute lediglich ihren bekannten nationalen Behörden gegenüber meldepflichtig sind und datenschutzrechtliche Konflikte mit der direkten Übermittlung an eine ausländische Steuerbehörde vermieden werden.
IGA Modell 1 hat zwei Unterformen: Modell 1A ist reziprok – die USA verpflichten sich ebenfalls zur Übermittlung von Informationen über Konten von Ansässigen des Partnerlandes an dessen Steuerbehörde. Die US-Reziprozität ist jedoch eingeschränkt: Die USA melden lediglich Zinserträge und Dividenden, nicht aber Kontosalden oder Bruttoerlöse. Modell 1B ist nicht-reziprok und sieht keinen Gegenseitigkeit-Informationsaustausch vor.
Geschichte
Die IGA-Struktur wurde entwickelt, nachdem FATCA-Kritiker – vor allem aus Europa – darauf hingewiesen hatten, dass die direkte Meldung von Kundendaten an den IRS durch ausländische Banken gegen nationales Datenschutzrecht (z. B. EU-Datenschutzrichtlinie) und Bankgeheimnisnormen verstoßen könnte. Die US-Finanzbehörde (Treasury) und der IRS entwickelten das IGA-Konzept ab 2012 gemeinsam mit den G5-Ländern (Frankreich, Deutschland, Großbritannien, Italien, Spanien).
Das erste Modell-1-IGA wurde am 12. September 2012 zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Deutschland folgte am 31. Mai 2013. Die EU-Kommission begrüßte das IGA-Modell als Basis für einen späteren globalen Standard – den Common Reporting Standard (CRS) der OECD –, der 2014 verabschiedet wurde.
Bis Ende 2024 haben über 100 Jurisdiktionen ein Modell-1-IGA unterzeichnet oder in Kraft gesetzt. Darüber hinaus führt das US Treasury eine Liste von Jurisdiktionen, die als „treated as having an IGA in effect" behandelt werden – diese Länder haben ein IGA unterzeichnet, es aber noch nicht ratifiziert, werden jedoch vorübergehend so behandelt, als ob ein IGA in Kraft wäre. Die Umsetzung erfolgt in nationalen Gesetzen, in Deutschland etwa durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) aus dem Jahr 2015.
Im Jahr 2023 veröffentlichte der IRS Notice 2023-11, die Erleichterungen bei der TIN-Erhebung für Modell-1-IGA-Länder gewährte. Notice 2024-78 verlängerte diese Erleichterungen und präzisierte die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten.
Geltungsbereich
IGA Modell 1 gilt für sämtliche Finanzinstitute, die im Hoheitsgebiet des Partnerlandes ansässig und gemäß lokalem Recht registriert sind (sogenannte Reporting Financial Institutions, RFIs). Ausgenommen sind bestimmte als Non-Reporting Financial Institutions oder Deemed Compliant eingestufte Institute (z. B. Zentralbanken, Staatsunternehmen, qualifizierte Rentenfonds). Die Pflichten gelten auch für Jurisdiktionen, die vom US Treasury als „treated as having an IGA in effect" eingestuft werden.
- Meldepflichtig sind Konten von US-Personen (natürliche und juristische) sowie Konten, die von passiven NFFEs mit substantiellen US-Anteilseignern gehalten werden.
- Schwellenwerte: Bestandskonten von natürlichen Personen mit einem Saldo von weniger als 50.000 USD (bzw. 250.000 USD für bestimmte Versicherungsverträge) sind von der Prüfpflicht ausgenommen.
- Geografisch gilt das IGA ausschließlich im Partnerland; in Drittländern tätige Tochtergesellschaften können separat FATCA-Pflichten unterliegen.
Kernanforderungen
Kernanforderungen unter IGA Modell 1:
- Registrierung: Meldende Finanzinstitute müssen sich beim IRS registrieren und eine GIIN erhalten (auch bei Modell-1-IGAs erforderlich).
- Due Diligence: Identifikation und Dokumentation von US-Konten nach den IGA-Due-Diligence-Regeln (entsprechen weitgehend den FATCA-Regularien).
- Meldung an nationale Behörde: Jährliche Übermittlung der vorgeschriebenen Kontodaten (Name, TIN, Kontonummer, Saldo, Erträge) an die nationale Steuerbehörde.
- Weiterleitung durch Steuerbehörde: Die nationale Behörde übermittelt die Daten automatisch an den IRS im Rahmen des Abkommens.
- Reziprozität (Modell 1A): Die USA melden entsprechende Informationen über Konten von Ansässigen des Partnerlandes an dessen Steuerbehörde. Die US-Gegenmeldungen umfassen jedoch nur Zinserträge und Dividenden – Kontosalden und Bruttoerlöse werden nicht übermittelt.
- Keine direkte Quellensteuerverantwortung: Im Unterschied zu Non-IGA FFIs sind Modell-1-Institute grundsätzlich nicht verpflichtet, selbst 30 % Quellensteuer einzubehalten; Nicht-Compliance wird durch das Partnerland sanktioniert.
Vorgänger
Korrekturen & Errata
4 Korrekturen:
- Datum des ersten UK-IGA falsch: 26. Mai 2012 statt 12. September 2012
- Anzahl Modell-1-IGAs zu niedrig: ueber 80 statt ueber 100
- Schweiz faelschlich als Modell-1-IGA-Land genannt
- Schweiz-Passage in history irrefuehrend
1 Aktualisierung:
- Fehlende IRS TIN-Relief Notices (2023, 2024)
4 Praezisierungen.
4 Anmerkungen.