EU-Taxonomie — Verordnung zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
Die EU-Taxonomie (Verordnung 2020/852) definiert ein einheitliches Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in der EU.
Zusammenfassung
Die EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) schafft ein einheitliches Klassifikationssystem, das definiert, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie bildet das Herzstück der EU-Strategie für nachhaltige Finanzen und soll Greenwashing verhindern, indem sie klare, wissenschaftsbasierte Kriterien für Nachhaltigkeit festlegt.
Die Verordnung definiert sechs Umweltziele: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiekonform, wenn sie wesentlich zu mindestens einem dieser Ziele beiträgt, keines der anderen erheblich beeinträchtigt (Do No Significant Harm) und soziale Mindeststandards einhält.
Die EU-Taxonomie ist für Finanzmarktteilnehmer, grosse Unternehmen und die öffentliche Hand von zentraler Bedeutung, da sie die Grundlage für Offenlegungspflichten, Investitionsentscheidungen und die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit bildet.
Geschichte
Die EU-Taxonomie geht auf den Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums vom März 2018 zurück. Am 24. Mai 2018 legte die Kommission den Legislativvorschlag vor. Nach umfangreichen Verhandlungen erzielten Rat und Parlament im Dezember 2019 eine politische Einigung. Der Rat nahm die Verordnung am 15. April 2020 in erster Lesung an. Die Verordnung wurde am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 12. Juli 2020 in Kraft.
Die konkreten technischen Bewertungskriterien wurden schrittweise durch delegierte Rechtsakte ergänzt: Der Klima-Delegierte Rechtsakt (EU) 2021/2139 für die Klimaziele gilt seit dem 1. Januar 2022. Der Ergänzende Klima-Delegierte Rechtsakt zu Kernenergie und Gas wurde am 15. Juli 2022 veröffentlicht und gilt seit Januar 2023. Der Umwelt-Delegierte Rechtsakt (EU) 2023/2486 für die vier weiteren Umweltziele gilt seit dem 1. Januar 2024.
Am 26. Februar 2025 legte die Kommission das Omnibus-I-Vereinfachungspaket vor. Es beschränkt die verpflichtende Taxonomie-Berichterstattung auf Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. EUR Nettoumsatz, führt eine freiwillige Berichterstattung (Opt-in) für Unternehmen unterhalb dieser Schwellen ein, etabliert eine 10%-Wesentlichkeitsschwelle und vereinfacht die Berichtsvorlagen erheblich. Der entsprechende Delegierte Rechtsakt zur Vereinfachung wurde am 4. Juli 2025 angenommen.
Geltungsbereich
Die EU-Taxonomie richtet sich an verschiedene Akteure auf den Finanzmärkten und in der Realwirtschaft:
- Finanzmarktteilnehmer: Anbieter von Finanzprodukten in der EU, einschliesslich Vermögensverwalter, Pensionsfonds, Versicherer und Banken, die Finanzprodukte als ökologisch nachhaltig vermarkten.
- Grosse Unternehmen: Unternehmen, die nach der CSRD berichtspflichtig sind, müssen den Anteil ihrer Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben offenlegen, die taxonomiekonforme Tätigkeiten betreffen.
- EU und Mitgliedstaaten: Die Taxonomie dient als Referenzrahmen für öffentliche Massnahmen, Standards und Labels für grüne Finanzprodukte.
- Drittstaatsunternehmen: Indirekt betroffen, sofern sie in der EU Finanzprodukte anbieten oder unter die CSRD-Berichtspflicht fallen.
Kernanforderungen
- Wesentlicher Beitrag (Substantial Contribution): Wirtschaftstätigkeiten müssen wesentlich zu mindestens einem der sechs Umweltziele beitragen, gemessen an spezifischen technischen Bewertungskriterien (Technical Screening Criteria).
- Keine erhebliche Beeinträchtigung (DNSH): Die Tätigkeit darf keines der übrigen fünf Umweltziele erheblich beeinträchtigen.
- Soziale Mindeststandards: Einhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
- Offenlegungspflichten für Finanzprodukte: Finanzmarktteilnehmer müssen den Anteil taxonomiekonformer Investitionen in ihren Produkten offenlegen.
- Offenlegungspflichten für Unternehmen: Berichtspflichtige Unternehmen müssen KPIs zu Umsatz, CapEx und OpEx in Bezug auf taxonomiekonforme Tätigkeiten berichten.
- Technische Bewertungskriterien: Detaillierte, sektorspezifische Kriterien definieren die Schwellenwerte für die Taxonomiekonformität jeder Wirtschaftstätigkeit.
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Korrekturen & Errata
Die history erwähnt nur vage 'Im Juli 2025 verabschiedete die Kommission einen weiteren delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung.' Das Omnibus-I-Paket vom 26. Februar 2025 — Beschränkung der Taxonomie-Berichtspflicht auf die grössten Unternehmen (>1.000 Beschäftigte, >450 Mio. EUR Umsatz), freiwillige Berichterstattung (Opt-in), 10%-Wesentlichkeitsschwelle, drastisch vereinfachte Vorlagen — wird inhaltlich nicht dargestellt.
Alle Details auf der Errata-Seite →Das Feld last_amended steht auf 2024-06-28. Die jüngste relevante Änderung ist der am 4. Juli 2025 angenommene Delegierte Rechtsakt zur Vereinfachung (ändert 2021/2178, 2021/2139, 2023/2486), veröffentlicht 8. Januar 2026, in Kraft seit 28. Januar 2026.
Alle Details auf der Errata-Seite →