CSRD — Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
Die CSRD (EU 2022/2464) verpflichtet Unternehmen in der EU zu umfassender Nachhaltigkeitsberichterstattung nach einheitlichen European Sustainability Reporting Standards.
Zusammenfassung
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Richtlinie (EU) 2022/2464) ist eine grundlegende Reform der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ablöst. Sie verpflichtet Unternehmen, detaillierte und vergleichbare Informationen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (ESG) nach einheitlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) offenzulegen.
Die CSRD erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich — von rund 11.700 unter der NFRD auf geschätzt 50.000 Unternehmen. Sie führt das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit ein: Unternehmen müssen sowohl berichten, wie Nachhaltigkeitsaspekte ihr Geschäft beeinflussen (finanzielle Wesentlichkeit), als auch welche Auswirkungen sie auf Umwelt und Gesellschaft haben (Impact-Wesentlichkeit).
Ein zentrales Element ist die verpflichtende externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte, zunächst mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) und perspektivisch mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance). Damit soll das Vertrauen in die Qualität der Nachhaltigkeitsinformationen gestärkt werden.
Geschichte
Am 21. April 2021 legte die Europäische Kommission den Vorschlag für die CSRD vor, um die als unzureichend erachtete NFRD von 2014 zu ersetzen. Nach intensiven Verhandlungen erzielten das Europäische Parlament und der Rat am 21. Juni 2022 eine vorläufige politische Einigung. Das Europäische Parlament nahm die Richtlinie am 10. November 2022 an, der Rat gab am 28. November 2022 seine abschliessende Zustimmung.
Die CSRD wurde am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Die Anwendung erfolgt stufenweise: Grosse kapitalmarktorientierte Unternehmen berichten ab dem Geschäftsjahr 2024 (Berichte 2025). Durch die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 wurden die Fristen für weitere Unternehmensgruppen um zwei Jahre verschoben. Zudem hat die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 (in Kraft seit 18. März 2026) den Anwendungsbereich stark verengt: Berichtspflichtig sind nur noch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden UND über 450 Mio. EUR Nettoumsatz, wodurch schätzungsweise rund 80 % der bisher erfassten Unternehmen aus dem CSRD-Anwendungsbereich fallen.
Geltungsbereich
Die CSRD gilt für Unternehmen mit Sitz in der EU sowie für bestimmte Drittstaatsunternehmen mit wesentlicher Tätigkeit in der EU. Die Anwendung erfolgt stufenweise:
- Welle 1 (Geschäftsjahr 2024): Grosse kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden, die bereits der NFRD unterlagen.
- Welle 2 (Geschäftsjahr 2027, nach Verschiebung): Grosse EU-Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Mio. EUR Umsatz (Schwellen durch Omnibus I angehoben).
- Welle 3 (Geschäftsjahr 2028, nach Verschiebung): Börsennotierte KMU, kleine Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen — unter Omnibus I voraussichtlich nur noch freiwillig.
- Welle 4 (Geschäftsjahr 2028): Drittstaatsunternehmen mit über 150 Mio. EUR EU-Umsatz und mindestens einer grossen EU-Tochtergesellschaft oder EU-Niederlassung.
Kernanforderungen
- European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Berichterstattung nach einheitlichen, von der EFRAG entwickelten Standards, die Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen abdecken.
- Doppelte Wesentlichkeit: Unternehmen müssen sowohl die finanzielle Wesentlichkeit (Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen) als auch die Impact-Wesentlichkeit (Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft) bewerten.
- Digitales Tagging: Nachhaltigkeitsberichte müssen in einem maschinenlesbaren Format (XHTML mit Inline-XBRL-Tagging) erstellt werden, um die Vergleichbarkeit und den Datenzugang zu erleichtern.
- Externe Prüfung (Assurance): Verpflichtende Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer, zunächst mit begrenzter Sicherheit (limited assurance), ab Oktober 2028 potenziell mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance).
- Integration in den Lagebericht: Nachhaltigkeitsinformationen sind in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts offenzulegen, nicht in einem separaten Bericht.
- Wertschöpfungskette: Berichterstattung über wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte entlang der gesamten Wertschöpfungskette, einschliesslich vor- und nachgelagerter Aktivitäten.
- Taxonomie-Alignment: Offenlegung des Anteils der Umsatzerlöse, Investitions- und Betriebsausgaben, die mit der EU-Taxonomie übereinstimmen.
Verwandte Frameworks
Korrekturen & Errata
Das Feld last_amended steht auf 2025-04-14 (Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794). Der Eintrag selbst nennt jedoch in history und key_dates die jüngere Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470, die am 18. März 2026 in Kraft trat und die CSRD substanziell änderte. last_amended ist somit intern inkonsistent.
Alle Details auf der Errata-Seite →key_dates: 2026-03-19 korrigiert zu 2026-03-18
Alle Details auf der Errata-Seite →