Launch Q3 2026
BearGuard®
BearGuard®
Governance & AI Guardrails
DE EN
ESG / Nachhaltigkeit

SFDR — Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Die SFDR (EU 2019/2088) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer in der EU zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen ihrer Produkte.

LinkedIn X WhatsApp

Zusammenfassung

Die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) (Verordnung (EU) 2019/2088) ist ein zentrales Element der EU-Strategie für nachhaltige Finanzen. Sie verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, standardisierte Informationen über die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen sowie über die nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionen auf Nachhaltigkeitsfaktoren offenzulegen.

Die SFDR klassifiziert Finanzprodukte in drei Kategorien: Produkte ohne besondere Nachhaltigkeitsmerkmale (Artikel 6), Produkte, die ökologische oder soziale Merkmale fördern (Artikel 8, sogenannte «hellgrüne» Produkte), und Produkte mit einer nachhaltigen Investition als Ziel (Artikel 9, sogenannte «dunkelgrüne» Produkte). Diese Klassifizierung hat sich zum De-facto-Standard für die ESG-Produktkennzeichnung in Europa entwickelt.

Die Verordnung wirkt auf zwei Ebenen: auf Unternehmensebene (Entity-Level) müssen Finanzmarktteilnehmer offenlegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse integrieren; auf Produktebene (Product-Level) müssen sie produktspezifische Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen.

Geschichte

Die SFDR wurde am 24. Mai 2018 von der Europäischen Kommission als Teil eines Legislativpakets zur nachhaltigen Finanzierung vorgeschlagen, das auf dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums vom März 2018 beruhte. Die Verordnung wurde am 27. November 2019 vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen und am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die Level-I-Anforderungen gelten seit dem 10. März 2021. Die detaillierten technischen Regulierungsstandards (Level II, RTS) wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 am 6. April 2022 veröffentlicht und gelten seit dem 1. Januar 2023. Im Februar 2023 kamen Ergänzungen zur Offenlegung von Gas- und Kernenergieaktivitäten hinzu. Am 20. November 2025 legte die Kommission einen umfassenden Revisionsvorschlag (SFDR 2.0) vor, der die bestehende Produktklassifizierung durch ein neues Kategoriensystem ersetzen soll.

Geltungsbereich

Die SFDR richtet sich an Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in der EU:

  • Finanzmarktteilnehmer: Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen (die Versicherungsanlageprodukte anbieten), Pensionsfonds, AIFM, UCITS-Verwaltungsgesellschaften, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (die Portfolioverwaltung anbieten).
  • Finanzberater: Versicherungsvermittler, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und AIFM/UCITS-Verwaltungsgesellschaften, die Anlageberatung erbringen.
  • Principal Adverse Impacts (PAI): Finanzmarktteilnehmer mit über 500 Mitarbeitenden müssen auf Unternehmensebene die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen und offenlegen (Comply-or-Explain für kleinere Unternehmen).
  • Drittstaats-Akteure: Indirekt betroffen, sofern sie Finanzprodukte in der EU vertreiben.

Kernanforderungen

  • Entity-Level-Offenlegung: Veröffentlichung auf der Website, wie Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen und Vergütungspolitik integriert werden.
  • Product-Level-Offenlegung: Vorvertragliche Informationen, Website-Offenlegungen und periodische Berichte zu Nachhaltigkeitsmerkmalen und -zielen jedes Finanzprodukts.
  • Artikel-8-Produkte: Offenlegung, wie ökologische oder soziale Merkmale gefördert werden, einschliesslich Anteil taxonomiekonformer Investitionen.
  • Artikel-9-Produkte: Detaillierte Offenlegung, wie das nachhaltige Investitionsziel erreicht wird und wie der Index (sofern vorhanden) mit dem Ziel übereinstimmt.
  • Principal Adverse Impact Statement: Jährliche Erklärung über die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen mit 18 obligatorischen Indikatoren (14 für Unternehmen, in die investiert wird, 2 für Staaten/supranationale Emittenten, 2 für Immobilien) sowie zusätzlichen freiwilligen Indikatoren.
  • Do Not Significantly Harm (DNSH): Nachweis, dass nachhaltige Investitionen keines der Nachhaltigkeitsziele erheblich beeinträchtigen.
  • Taxonomie-Offenlegung: Angabe des Anteils taxonomiekonformer Investitionen in Finanzprodukten.

Verwandte Frameworks

EU Taxonomy

Korrekturen & Errata

2026-QA-300 Aktualisierung 29. Mai 2026
last_amended veraltet — jüngste Änderung der SFDR durch ESG-Rating-Verordnung (EU) 2024/3005 nicht erfasst

Das Feld last_amended steht auf 2023-12-13. Die jüngste tatsächliche Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 selbst erfolgte jedoch durch die ESG-Rating-Verordnung (EU) 2024/3005, die am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und einen neuen Absatz zu Artikel 13 SFDR einfügt. Das Datum 2023-12-13 entspricht keiner adoptierten Änderung der SFDR-Stufe-1-Verordnung.

Alle Details auf der Errata-Seite →
2026-QA-166 Korrektur 18. März 2026
last_amended korrigiert (nicht zuordnbar→ESAP)

last_amended von 2023-04-17 auf 2023-12-13 (ESAP-VO 2023/2869) korrigiert

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 29. Mai 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]