CBAM — CO₂-Grenzausgleichsmechanismus
Der CBAM (EU 2023/956) ist ein CO₂-Grenzausgleich der EU, der Carbon Leakage verhindert, indem Importe mit einem CO₂-Preis belegt werden.
Zusammenfassung
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) (Verordnung (EU) 2023/956) ist ein wegweisendes Instrument der EU-Klimapolitik, das darauf abzielt, sogenanntes Carbon Leakage zu verhindern — die Verlagerung CO₂-intensiver Produktion in Länder mit weniger strengen Klimavorschriften. Der CBAM ergänzt das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS), indem er sicherstellt, dass importierte Waren denselben CO₂-Preis tragen wie in der EU hergestellte Produkte.
Im Kern müssen EU-Importeure von CBAM-Gütern CBAM-Zertifikate erwerben, deren Preis dem aktuellen CO₂-Preis im EU-ETS entspricht. Die Zertifikate decken die in den importierten Waren enthaltenen Emissionen ab. Ein bereits im Herkunftsland bezahlter CO₂-Preis wird angerechnet, um Doppelbelastungen zu vermeiden.
Der CBAM ist ein weltweit einzigartiges Instrument und gilt als Meilenstein in der internationalen Klimapolitik, da er erstmals Handels- und Klimapolitik direkt verknüpft und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie bei gleichzeitigem Klimaschutz sichern soll.
Geschichte
Die Europäische Kommission legte am 14. Juli 2021 im Rahmen des «Fit for 55»-Pakets den Vorschlag für den CBAM vor. Der Rat der EU einigte sich im März 2022 auf seine Position, das Europäische Parlament nahm seinen Standpunkt im Juni 2022 an. Die Trilog-Verhandlungen begannen am 11. Juli 2022, und am 12. Dezember 2022 wurde eine vorläufige politische Einigung erzielt.
Die Verordnung (EU) 2023/956 wurde am 10. Mai 2023 formal angenommen und am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht; sie trat am 17. Mai 2023 in Kraft. Die Übergangsphase begann am 1. Oktober 2023 und läuft bis zum 31. Dezember 2025, während der nur Berichtspflichten gelten. Die definitive Phase mit der Pflicht zum Erwerb und zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten beginnt am 1. Januar 2026, während der Verkauf der CBAM-Zertifikate erst am 1. Februar 2027 startet. Die Verordnung (EU) 2025/2083 vereinfachte im Oktober 2025 die CBAM-Regeln für die Compliance-Phase: Sie führte eine De-minimis-Befreiung für Importeure mit einer jährlichen Gesamteinfuhr von CBAM-Waren bis 50 Tonnen ein, die rund 90 % der Importeure befreit und weiterhin ~99 % der eingebetteten Emissionen erfasst (Ersatz der früheren 150-EUR-Bagatellgrenze), und verschob den Beginn des Zertifikatsverkaufs vom 1. Januar 2026 auf den 1. Februar 2027.
Geltungsbereich
Der CBAM erfasst Importe bestimmter CO₂-intensiver Güter in die EU:
- Erfasste Sektoren: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff — sowie ausgewählte Vorprodukte in diesen Sektoren.
- Betroffene Akteure: EU-Importeure (zugelassene CBAM-Anmelder), die CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführen.
- De-minimis-Befreiung (ab 2026): Importeure mit jährlicher Gesamteinfuhr von CBAM-Waren bis 50 Tonnen sind von Melde-, Erklärungs- und Zertifikatspflichten befreit (VO (EU) 2025/2083); befreit ~90 % der Importeure, erfasst weiterhin ~99 % der eingebetteten Emissionen; ersetzt die frühere 150-EUR-Bagatellgrenze.
- Geografischer Anwendungsbereich: Alle Drittstaaten, es sei denn, sie nehmen am EU-ETS teil oder haben ein verknüpftes Emissionshandelssystem (derzeit Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz ausgenommen).
- Emissionsabdeckung: Direkte Emissionen aus der Herstellung; für bestimmte Güter (z. B. Zement, Düngemittel) auch indirekte Emissionen aus dem Stromverbrauch bei der Produktion.
Kernanforderungen
- CBAM-Anmelderstatus: Importeure müssen sich als zugelassene CBAM-Anmelder bei der zuständigen nationalen Behörde registrieren lassen, bevor sie CBAM-Waren importieren dürfen (ab 2026).
- De-minimis-Befreiung (ab 2026): Importeure mit jährlicher Gesamteinfuhr von CBAM-Waren bis 50 Tonnen sind von Melde-, Erklärungs- und Zertifikatspflichten befreit (VO (EU) 2025/2083); befreit ~90 % der Importeure, erfasst weiterhin ~99 % der eingebetteten Emissionen; ersetzt die frühere 150-EUR-Bagatellgrenze.
- Quartalsmeldungen (Übergangsphase): Während der Übergangsphase (2023–2025) müssen Importeure vierteljährliche Berichte über die eingebetteten Emissionen ihrer importierten CBAM-Güter im CBAM-Übergangsregister einreichen.
- CBAM-Zertifikate (Verkauf ab Februar 2027): Ab dem 1. Februar 2027 müssen Importeure CBAM-Zertifikate zum EU-ETS-orientierten Preis erwerben, die die eingebetteten Emissionen der ab 2026 importierten Güter abdecken (Verkaufsstart durch VO (EU) 2025/2083 vom 1. Januar 2026 verschoben).
- Jährliche CBAM-Erklärung: Ab 2027 jährliche Erklärung über die im Vorjahr importierten CBAM-Güter, die eingebetteten Emissionen und die abzugebenden Zertifikate — Abgabefrist 30. September.
- Verifizierung: Die deklarierten eingebetteten Emissionen müssen von akkreditierten Prüfstellen verifiziert werden.
- Anrechnung ausländischer CO₂-Preise: Bereits im Herkunftsland entrichtete CO₂-Preise werden bei der Berechnung der abzugebenden Zertifikate angerechnet.
Verwandte Frameworks
Korrekturen & Errata
history und key_requirements geben an, der Erwerb von CBAM-Zertifikaten beginne 'ab 2026'. Durch Verordnung (EU) 2025/2083 wurde der Verkauf jedoch auf den 1. Februar 2027 verschoben. Der eigene key_dates-Eintrag ('2027-02-01') bildet dies bereits korrekt ab, steht damit aber im Widerspruch zu history/key_requirements.
Alle Details auf der Errata-Seite →Die wichtigste CBAM-Entwicklung 2025 — die durch Verordnung (EU) 2025/2083 eingeführte De-minimis-Massenschwelle von 50 Tonnen pro Importeur und Jahr — fehlt. Diese Befreiung nimmt rund 90 % der Importeure (überwiegend KMU) von den Pflichten aus, während ~99 % der eingebetteten Emissionen erfasst bleiben. Sie ersetzt die frühere Bagatellgrenze von 150 EUR pro Sendung.
Alle Details auf der Errata-Seite →CBAM hatte keine Verbindungen. Mit EU Taxonomy als Nachhaltigkeitsrahmen verknuepft.
Alle Details auf der Errata-Seite →