EU Green Bond Standard — Europäischer Standard für grüne Anleihen
Der EU Green Bond Standard (EU 2023/2631) schafft einen freiwilligen Goldstandard für grüne Anleihen mit Taxonomie-Alignment und externer Prüfung.
Zusammenfassung
Der EU Green Bond Standard (EuGB) (Verordnung (EU) 2023/2631) etabliert einen freiwilligen, aber hochwertigen Standard für die Emission grüner Anleihen in der EU. Er soll das Vertrauen der Anleger in grüne Anleihen stärken, Greenwashing verhindern und die Finanzierung des ökologischen Wandels fördern.
Im Kern verlangt der EuGB, dass die durch eine grüne Anleihe eingeworbenen Mittel vollständig in Wirtschaftstätigkeiten investiert werden, die mit der EU-Taxonomie übereinstimmen. Damit ist der EuGB der weltweit erste gesetzlich verankerte Standard für grüne Anleihen, der eine direkte Verbindung zu einem wissenschaftsbasierten Nachhaltigkeitsklassifikationssystem herstellt.
Obwohl der Standard freiwillig ist, wird erwartet, dass er sich als Referenzrahmen für den europäischen Markt für grüne Anleihen durchsetzt. Emittenten, die die Bezeichnung «European Green Bond» oder «EuGB» verwenden möchten, müssen die Anforderungen der Verordnung vollständig erfüllen.
Geschichte
Am 6. Juli 2021 legte die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung über europäische grüne Anleihen vor. Die Vorarbeiten gingen auf den Bericht der Technical Expert Group on Sustainable Finance (TEG) von Juni 2019 zurück, die einen freiwilligen EU-Standard für grüne Anleihen empfohlen hatte.
Am 28. Februar 2023 erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige politische Einigung. Das Parlament nahm die Verordnung am 5. Oktober 2023 in der Plenarsitzung an, der Rat gab am 23. Oktober 2023 seine formale Zustimmung. Die Verordnung wurde am 30. November 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, trat am 20. Dezember 2023 in Kraft und ist seit dem 21. Dezember 2024 vollständig anwendbar. Im April 2025 veröffentlichte die Kommission drei ergänzende delegierte Verordnungen zu Gebühren, Bussgeldern und Berichtsvorlagen.
Geltungsbereich
Der EU Green Bond Standard richtet sich an alle Emittenten, die grüne Anleihen unter dem europäischen Label begeben möchten:
- Emittenten: Jeder Emittent — einschliesslich Unternehmen, Finanzinstitute, Staaten und supranationale Institutionen — der die Bezeichnung «European Green Bond» oder «EuGB» verwenden möchte, muss die Anforderungen der Verordnung erfüllen.
- Externe Prüfer: Prüfer, die die Konformität von EuGB-Anleihen bestätigen, müssen sich bei der ESMA registrieren lassen und deren Aufsicht unterliegen.
- Freiwillige Anwendung: Der Standard ist freiwillig — Emittenten können weiterhin grüne Anleihen nach anderen Standards (z. B. ICMA Green Bond Principles) begeben, dürfen diese aber nicht als EuGB bezeichnen.
- Erweiterter Transparenzrahmen: Für nicht-EuGB-konforme Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, gelten ergänzende Transparenzpflichten.
Kernanforderungen
- Vollständiges Taxonomie-Alignment: Mindestens 85 % der Anleiheerlöse müssen in wirtschaftliche Tätigkeiten investiert werden, die mit der EU-Taxonomie übereinstimmen; bis zu 15 % können in Tätigkeiten fliessen, für die noch keine Taxonomiekriterien existieren, sofern sie den DNSH-Kriterien entsprechen.
- Allokationsberichterstattung: Emittenten müssen detaillierte Berichte über die Verwendung der Erlöse erstellen, einschliesslich Allokation nach Taxonomie-Aktivitäten und Umweltzielen.
- Vorherige externe Prüfung (Pre-Issuance Review): Vor der Emission muss ein bei der ESMA registrierter externer Prüfer die geplante Mittelverwendung auf Taxonomiekonformität prüfen.
- Nachträgliche externe Prüfung (Post-Issuance Review): Nach der Vollallokation der Mittel ist eine nachträgliche Prüfung durch einen externen Prüfer erforderlich.
- Impact-Berichterstattung: Nach vollständiger Allokation der Erlöse und mindestens einmal während der Laufzeit der Anleihe müssen Emittenten gemäss Art. 12 der Verordnung einen Impact-Bericht über die ökologischen Auswirkungen der finanzierten Projekte (Vorlage Anhang III) erstellen und veröffentlichen. Lediglich die externe Prüfung dieses Impact-Berichts ist optional.
- ESMA-Registrierung externer Prüfer: Externe Prüfer müssen sich bei der ESMA registrieren, organisatorische Anforderungen erfüllen und unterliegen laufender Aufsicht.
Verwandte Frameworks
Korrekturen & Errata
Die Anforderung beschreibt die Impact-Berichterstattung als 'Freiwillige, aber empfohlene Berichterstattung'. Falsch. Nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/2631 MÜSSEN Emittenten nach vollständiger Allokation und mindestens einmal während der Laufzeit einen Impact-Bericht erstellen und veröffentlichen. Lediglich die externe Prüfung des Impact-Berichts ist optional.
Alle Details auf der Errata-Seite →last_amended von 2023-11-30 auf 2024-01-09 (ESAP-VO 2023/2869) korrigiert
Alle Details auf der Errata-Seite →