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Anti-Vermeidung - Pillar 1 & 2

Subject to Tax Rule (STTR)

STTR ist eine Pillar-2-Vertragsregel, die Quellenstaaten erlaubt, auf bestimmte konzerninterne Zahlungen einen Quellensteuerzuschlag zu erheben, wenn der Empfängerstaat unter 9 % Körperschaftsteuer erhebt.

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Zusammenfassung

Die Subject to Tax Rule (STTR) ist eine multilaterale Vertragsregel, die im Rahmen des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS als Teil von Pillar 2 entwickelt wurde. Sie richtet sich primär an Entwicklungsländer und gibt Quellenstaaten das Recht, auf bestimmte konzerninterne Zahlungen eine zusätzliche Quellensteuer (Ergänzungssteuer) zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers diese Einkünfte mit einem nominalen Körperschaftsteuersatz von weniger als 9 % besteuert oder gar nicht besteuert.

  • Zielt auf konzerninterne Zinsen, Lizenzgebühren, Miet-/Leasingzahlungen und bestimmte Dienstleistungsentgelte ab
  • Ergänzungssteuer berechnet sich auf die Differenz zwischen 9 % und dem tatsächlichen Steuersatz im Empfängerstaat
  • Vorrangig für Entwicklungsländer konzipiert, die keine GloBE-Regeln implementieren
  • Wird über bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen oder das Multilaterale Instrument zur STTR implementiert
  • Schließt Lücken, die weder die Income Inclusion Rule (IIR) noch die Undertaxed Profits Rule (UTPR) schließen können

Geschichte

Die STTR wurde als Antwort auf Bedenken von Entwicklungsländern im Rahmen des BEPS-Projekts konzipiert. Im Juli 2021 einigten sich die Mitglieder des Inclusive Framework auf ein Zwei-Säulen-Konzept, wobei die STTR als eigenes Instrument für Entwicklungsländer vorgesehen war. Die detaillierten STTR-Modellregeln wurden am 17. Juli 2023 als Muster-Vertragsklausel mit Kommentar veröffentlicht. Das OECD/G20 Inclusive Framework stellte im Oktober 2023 das Multilaterale Instrument zur STTR fertig, das Entwicklungsländern die Umsetzung in bestehende Steuerabkommen ermöglicht.

Das Multilaterale Instrument zur STTR wurde im Oktober 2023 zur Unterzeichnung aufgelegt und ermöglicht es Entwicklungsländern, bestehende Steuerabkommen durch Beitritt anzupassen, ohne jedes Abkommen einzeln neu verhandeln zu müssen.

Geltungsbereich

Die STTR gilt für konzerninterne Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, die Abkommensvergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn:

  • Der nominale Körperschaftsteuersatz des Empfängerstaates unter 9 % liegt
  • Es sich um Zinsen, Lizenzgebühren, Miet-/Leasingzahlungen oder spezifische Dienstleistungsvergütungen handelt (bei Dienstleistungen gilt eine zusätzliche Mark-up-Schwelle)
  • Die Zahlung zwischen verbundenen Unternehmen (mind. 50 % Beteiligung) erfolgt
  • Die Bruttosumme der erfassten Zahlungen die Materialitätsschwelle von EUR 1 Million übersteigt
  • Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen eine STTR-Klausel enthält

Die STTR ist unabhängig von den GloBE-Regeln (IIR/UTPR) und kann von Quellenstaaten auch dann angewendet werden, wenn der Empfängerstaat GloBE-Regeln implementiert hat. Zahlungen, die bereits einem ausreichend hohen Quellensteuersatz unterliegen, sind ausgenommen.

Kernanforderungen

  • Nominaler Steuersatz des Empfängerstaates unter 9 % für die betreffenden Einkünfte
  • Zahlung zwischen verbundenen Unternehmen mit mindestens 50 % Beteiligungsquote
  • Einkünfte müssen unter die definierten Zahlungskategorien fallen (Zinsen, Lizenzen, Miet-/Leasingzahlungen, Dienstleistungen)
  • Bruttobetrag der erfassten Zahlungen muss die Materialitätsschwelle von EUR 1 Million übersteigen
  • Aufnahme der STTR-Klausel in das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (direkt oder via Multilaterales Instrument zur STTR)
  • Staat muss dem Multilateralen Instrument zur STTR beigetreten sein oder die STTR bilateral in das Abkommen aufgenommen haben

Vorgänger

Säule 2

Verwandte Frameworks

Säule 2Inklusives RahmenwerkMLI

Korrekturen & Errata

2026-QA-136 Korrektur 28. Februar 2026
Qualitaetsaudit: Subject to Tax Rule (STTR)

3 Korrekturen:
- Typo in history_de: 'Modelllregeln' statt 'Modellregeln'
- Das MLI zur STTR ist ein eigenstaendiges Instrument, kein 'Protokoll'
- official_url gibt HTTP 403 zurueck
6 Praezisierungen.
4 Anmerkungen.

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 24. Februar 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]