Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC)
Das OECD-MAC-Übereinkommen ist das älteste multilaterale Rechtsinstrument für Amtshilfe und Informationsaustausch in Steuersachen, in Kraft seit 1995.
Zusammenfassung
Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC) ist das umfassendste multilaterale Instrument für steuerliche Zusammenarbeit und wurde gemeinsam von der OECD und dem Europarat entwickelt. Es wurde 1988 zur Unterzeichnung aufgelegt, trat 1995 in Kraft und wurde 2010 durch ein Protokoll grundlegend überarbeitet und für alle Staaten — nicht nur OECD-Mitglieder — geöffnet.
Das MAC bildet die entscheidende rechtliche Grundlage für die Multilateral Competent Authority Agreement (MCAA) und damit für den gesamten CRS-Mechanismus. Ohne MAC-Ratifikation kann eine Jurisdiktion grundsätzlich nicht an der MCAA teilnehmen und damit nicht am automatischen Informationsaustausch nach CRS.
Geschichte
Das MAC wurde als Antwort auf die wachsende Notwendigkeit multilateraler Steuerkooperation entwickelt und markiert einen Paradigmenwechsel von rein bilateraler zu multilateraler Zusammenarbeit:
- 1988: Unterzeichnung des ursprünglichen Übereinkommens durch OECD- und Euroratsmitglieder
- 1995: Inkrafttreten für die ersten Vertragsstaaten
- 2010: Umfassendes Revisionsprotokoll; Öffnung für alle Staaten (nicht nur OECD/Europarat); Ausweitung der Instrumente auf automatischen Austausch
- 2011: Inkrafttreten des revidierten Übereinkommens
- 2014: Das revidierte MAC wird zur Grundlage der MCAA für den CRS
- 2015 ff.: Rascher Beitritt weiterer Jurisdiktionen im Rahmen des BEPS-Aktionsplans
- Heute: Über 150 Jurisdiktionen (152 per Januar 2026) haben das MAC ratifiziert oder unterzeichnet
Geltungsbereich
Das MAC regelt eine Vielzahl von Formen der steuerlichen Zusammenarbeit:
- Informationsaustausch auf Anfrage (EOIR): Auf Anfrage einer Steuerbehörde werden Informationen übermittelt
- Automatischer Informationsaustausch (AEOI): Routinemässige Übermittlung von Informationen zu bestimmten Einkommenskategorien
- Spontaner Informationsaustausch: Weitergabe von Informationen ohne vorherige Anfrage, wenn eine Behörde davon ausgeht, dass sie für den anderen Staat relevant sind
- Steuerprüfungen im Ausland: Beteiligung an Steuerprüfungen in einem anderen Vertragsstaat
- Simultane Prüfungen: Koordinierte Prüfungen in mehreren Staaten
- Beitreibungshilfe: Unterstützung bei der Vollstreckung von Steuerforderungen im Ausland
- Zustellungshilfe: Unterstützung bei der Zustellung von Steuerdokumenten im Ausland
Kernanforderungen
- Ratifikation: Staaten müssen das Übereinkommen und das 2010er-Protokoll ratifizieren und in nationales Recht umsetzen
- Vertraulichkeit: Ausgetauschte Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis des empfangenden Staates
- Reziprozität (Art. 21): Ein Staat ist nicht verpflichtet, Hilfe zu leisten, die über die in seinem eigenen Recht vorgesehenen Massnahmen hinausgeht oder die der ersuchende Staat nach seinem Recht nicht leisten könnte
- Öffentliche Ordnung: Staaten können Hilfeleistungen ablehnen, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder wesentliche Staatsinteressen verstossen
- Non-discrimination: Die Hilfe muss gleichermassen wie für eigene Steuern geleistet werden
- Vorbehalte (Art. 30): Staaten können bei Beitritt Vorbehalte geltend machen, um bestimmte Formen der Amtshilfe (z. B. Beitreibungshilfe) auszuschliessen
Verwandte Frameworks
Korrekturen & Errata
3 Korrekturen:
- effective_date falsch: 1988-04-01 statt 1995-04-01
- History ordnet Inkrafttreten faelschlich 1988 zu
- Summary behauptet Inkrafttreten 1988 statt 1995
2 Aktualisierungen:
- Jurisdiktionen veraltet: 'ueber 145' statt 'ueber 150'
- official_url veraltet — OECD 403
2 Praezisierungen.
2 Anmerkungen.