ATAD Zinsabzugsbeschränkung (Interest Limitation Rule)
Die ATAD-Zinsabzugsbeschränkung begrenzt den Abzug von übersteigenden Fremdkapitalkosten (Nettozinsaufwendungen) auf bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA und setzt BEPS-Aktionspunkt 4 in EU-Recht um.
Zusammenfassung
Die Zinsabzugsbeschränkungsregel (Interest Limitation Rule, ILR) nach Artikel 4 der ATAD begrenzt den steuerlichen Abzug von übersteigenden Fremdkapitalkosten (Nettozinsaufwendungen) auf maximal 30 % des steuerlichen EBITDA (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation). Sie setzt BEPS-Aktionspunkt 4 der OECD in verbindliches EU-Recht um und soll Gewinnverlagerung durch überhöhte Fremdfinanzierung innerhalb von Konzernstrukturen verhindern.
- Safe-Harbour-Betrag von bis zu 3 Mio. EUR für übersteigende Fremdkapitalkosten (Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Schwellenwert wählen; nicht abzugsfähige Beträge werden vorgetragen)
- Vortrags- und Rücktragsmodalitäten für nicht abgezogene Zinsaufwendungen und nicht genutzte EBITDA-Kapazität
- Optionaler Escape für eigenständige Unternehmen und Konzern-Equity-Ratio-Tests
- Ausnahmen für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte möglich
- Gilt sowohl für konzerninterne als auch externe Fremdfinanzierung
Geschichte
Die Zinsabzugsbeschränkungsregel wurde als Teil der ATAD 2016 verabschiedet und orientiert sich eng an den OECD-Empfehlungen aus BEPS-Aktionspunkt 4 (2015). Die Mitgliedstaaten mussten die Regel bis zum 31. Dezember 2018 umsetzen. Deutschland hatte bereits eine ähnliche Regelung (Zinsschranke, § 4h EStG) seit 2008, musste diese aber an die ATAD-Vorgaben anpassen.
Der übergeordnete ATAD-Rahmen wurde durch ATAD 2 (Richtlinie 2017/952/EU vom 29. Mai 2017) ergänzt, welche hauptsächlich hybride Gestaltungen und die Exit-Besteuerung betrifft, jedoch Artikel 4 zur Zinsabzugsbeschränkung unverändert lässt.
Die Implementierung variiert zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere bei den optionalen Escape-Klauseln (Konzernklausel, Equity-Ratio-Test). Einige Länder haben strengere Regeln implementiert als die ATAD-Mindeststandards vorsehen.
Geltungsbereich
Die ILR gilt für alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen in der EU, die übersteigende Fremdkapitalkosten von mehr als 3 Mio. EUR aufweisen. Ausnahmen können vorgesehen werden für:
- Eigenständige Unternehmen ohne Konzernzugehörigkeit
- Finanzinstitute und Versicherungen (optionale Ausnahme)
- Langfristige Infrastrukturprojekte im öffentlichen Interesse
- Altverträge (Grandfathering): Darlehen, die vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossen und seitdem nicht wesentlich geändert wurden, können von der Regelung ausgenommen werden (Art. 4 Abs. 4 ATAD)
Kernanforderungen
- Berechnung der übersteigenden Fremdkapitalkosten (Nettozinsaufwendungen: Fremdkapitalaufwand minus Fremdkapitalertrag)
- Berechnung des steuerlichen EBITDA auf Basis des nationalen Steuerrechts
- 30 %-EBITDA-Grenze für den Zinsabzug; Überschreitungsbetrag nicht abzugsfähig
- Safe-Harbour-Freibetrag: bis zu 3 Mio. EUR übersteigende Fremdkapitalkosten vollständig abzugsfähig (Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Schwellenwert festlegen)
- Vortrag nicht abgezogener Zinsen auf künftige Perioden (unbegrenzt oder begrenzt je nach nationalem Recht)
- Wahlweise: Vortrag ungenutzter EBITDA-Kapazität (bis zu 5 Jahre, optionale Regelung)
- Optional (Konzernklausel, Art. 4 Abs. 5 lit. a ATAD): Höherer Zinsabzug möglich, wenn das Nettozinsaufwands-EBITDA-Verhältnis des Steuerpflichtigen das der Gesamtgruppe nicht übersteigt
- Optional (Equity-Ratio-Escape, Art. 4 Abs. 5 lit. b ATAD): Vollständiger Zinsabzug, wenn das Verhältnis Eigenkapital zu Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen mindestens dem der Gesamtgruppe entspricht
- Dokumentation und Meldepflichten gegenüber den Finanzbehörden
Vorgänger
Korrekturen & Errata
1 Korrektur:
- last_amended zeigt Erstverabschiedungsdatum statt ATAD-2-Aenderung
5 Praezisierungen.
2 Anmerkungen.