DEBRA — Debt-Equity Bias Reduction Allowance (Richtlinie über Eigenkapitalabzug und Zinsabzugsbegrenzung)
DEBRA ist ein EU-Richtlinienvorschlag zur steuerlichen Gleichstellung von Eigen- und Fremdkapital durch einen fiktiven Eigenkapitalabzug und eine Fremdkapitalbeschränkung.
Zusammenfassung
DEBRA (Debt-Equity Bias Reduction Allowance) ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie, die die steuerliche Bevorzugung von Fremdkapital gegenüber Eigenkapital in der EU beseitigen soll. Steuersysteme erlauben typischerweise den Abzug von Zinsen, nicht aber einer fiktiven Verzinsung des Eigenkapitals, was Unternehmen zur Übernahme von Schulden verleitet und die Finanzstabilität gefährdet.
- Eigenkapitalabzug (Allowance on Equity): Fiktiver Zinsabzug auf den Zuwachs des Eigenkapitals über zehn Jahre
- Beschränkung der Abzugsfähigkeit übersteigender Fremdkapitalkosten: Begrenzung der Abzugsfähigkeit übersteigender Fremdkapitalkosten auf 85 %
- Parallelanwendung mit ATAD: Die 85 %-Beschränkung gilt parallel zur ATAD-Zinsschranke (Art. 4 ATAD); es gilt das niedrigere Ergebnis
- Antisteuervermeidung: Missbrauchsklauseln verhindern künstliche Eigenkapitalaufblähung
Geschichte
Die Idee eines fiktiven Eigenkapitalabzugs (Notional Interest Deduction, NID) wurde bereits in Belgien (seit 2006), Zypern, der Türkei und weiteren Staaten erprobt. In der EU hatten zum Zeitpunkt des Vorschlags sechs Mitgliedstaaten eigene Maßnahmen: Belgien, Portugal, Polen, Zypern, Malta und Italien. Auf EU-Ebene empfahl das Grünbuch zur Unternehmensbesteuerung (2011) eine EU-weite CCTB/CCCTB-Lösung. Im Rahmen der Kapitalmarktunion und der Agenda zur Unternehmensbesteuerung legte die Kommission am 11. Mai 2022 den formellen DEBRA-Richtlinienvorschlag (COM(2022) 216) vor. Die Diskussionen im Rat verlaufen schleppend; eine Einigung steht noch aus.
Geltungsbereich
DEBRA gilt für alle steuerpflichtigen Körperschaften in der EU, die der Körperschaftsteuer unterliegen, mit Ausnahme von Finanzunternehmen (u. a. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Krypto-Dienstleister — insgesamt 19 Kategorien gemäß Art. 2). Konzerngesellschaften können unter Umständen die Regelung auf konsolidierter Basis nutzen. Mitgliedstaaten können KMU begünstigende Ausnahmen vorsehen.
Kernanforderungen
- Eigenkapitalzuwachs (Ende des Steuerjahres minus Vorjahr) als Bemessungsgrundlage für den fiktiven Zinsabzug
- Referenzzinssatz = 10-Jahres risikofreier Zinssatz (Solvency II) der relevanten Währung + 1 % Risikoaufschlag (+ 1,5 % für KMU)
- Abzugsfähig über zehn aufeinanderfolgende Steuerjahre
- Eigenkapitalabzug begrenzt auf maximal 30 % des EBITDA pro Steuerjahr
- Übersteigende Fremdkapitalkosten: Abzugsfähigkeit auf 85 % begrenzt (für nach Inkrafttreten entstandene Kosten)
- Parallelanwendung mit ATAD-Zinsschranke (Art. 4 ATAD): es gilt das niedrigere Ergebnis
- Antisteuervermeidungsklausel: Eigenkapitaltransfers innerhalb von Gruppen werden herausgerechnet
Verwandte Frameworks
Korrekturen & Errata
3 Korrekturen:
- Referenzzinssatz falsch: 'Swap-Satz' statt 'risikofreier Zinssatz'
- Urspruenglich geplantes Umsetzungsdatum falsch: 2024, nicht 2023
- Fremdkapitalbeschraenkung falsch dargestellt: kein stufenweises Absinken auf 0%
2 Aktualisierungen:
- Fehlende key_date: Tschechische Ratspraesidentschaft begann am 01.07.2022, nicht spezifisch fuer DEBRA
- Fehlende key_dates: EP-Ausschussabstimmung und EP-Plenarabstimmung
7 Praezisierungen.
1 Anmerkung.