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eIDAS — Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste

eIDAS: EU-Verordnung für elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste — regelt digitale Signaturen, Siegel und grenzüberschreitende eID-Anerkennung.

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Zusammenfassung

eIDAS (Electronic Identification, Authentication and Trust Services) ist eine EU-Verordnung, die einen einheitlichen Rechtsrahmen für die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste im EU-Binnenmarkt schafft. Sie ermöglicht die grenzüberschreitende Anerkennung nationaler eID-Systeme und definiert rechtlich verbindliche Standards für elektronische Signaturen, Siegel, Zeitstempel und Zustelldienste.

  • Elektronische Identifizierung: Gegenseitige Anerkennung notifizierter nationaler eID-Systeme in der EU
  • Qualifizierte elektronische Signatur (QES): Rechtlich gleichwertig mit handschriftlicher Unterschrift
  • Vertrauensdiensteanbieter: Zertifizierte Anbieter von Signatur-, Siegel-, Zeitstempel- und Zustelldiensten
  • EU Digital Identity Wallet (eIDAS 2.0): Neue einheitliche digitale Brieftasche für alle EU-Bürger

Geschichte

Vor eIDAS galt die EU-Signaturrichtlinie von 1999, die jedoch nur ein Mindestharmonisierungsniveau bot und zu einer fragmentierten Rechtslage in den Mitgliedstaaten führte. Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wurde am 23. Juli 2014 verabschiedet und trat am 1. Juli 2016 vollständig in Kraft. Sie ersetzte die Signaturrichtlinie und schuf als Verordnung einheitliches Recht ohne nationale Umsetzungsgesetze. Die Überarbeitung — bekannt als eIDAS 2.0 — wurde 2021 von der Kommission vorgeschlagen und am 11. April 2024 verabschiedet; sie trat am 20. Mai 2024 in Kraft. eIDAS 2.0 führt die EU Digital Identity Wallet ein, die jedem EU-Bürger eine standardisierte digitale Identität auf dem Smartphone ermöglicht.

Geltungsbereich

eIDAS gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten sowie im EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein). Die Verordnung betrifft öffentliche Stellen (verpflichtet zur Anerkennung notifizierter eIDs), Vertrauensdiensteanbieter (TSP) sowie private Unternehmen, die elektronische Signaturen oder eID-Dienste nutzen. Drittländer können bilaterale Abkommen zur gegenseitigen eID-Anerkennung abschliessen.

Kernanforderungen

  • Anerkennung notifizierter eID-Systeme anderer Mitgliedstaaten durch öffentliche Stellen
  • Drei Sicherheitsniveaus für eIDs: niedrig, substanziell, hoch
  • Zulassung und Aufsicht qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (TSP) durch nationale Behörden
  • Vertrauenslisten: öffentliche Verzeichnisse qualifizierter TSPs
  • Qualifizierte elektronische Signaturen (QES) rechtlich gleichwertig mit handschriftlicher Unterschrift
  • eIDAS 2.0: Bereitstellung von EU Digital Identity Wallets durch Mitgliedstaaten

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Inhalt zuletzt geprüft: 23. Februar 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]