Launch Q3 2026
BearGuard®
BearGuard®
Governance & AI Guardrails
DE EN
Digitalsteuern

Digital Services Tax (DST) – Vereinigtes Königreich

Das UK erhebt seit April 2020 eine 2%ige Digitalsteuer auf Umsätze von sozialen Medien, Suchmaschinen und Online-Marktplätzen ab 500 Mio. GBP Weltumsatz.

LinkedIn X WhatsApp

Zusammenfassung

Die britische Digital Services Tax (DST) ist eine Steuer von 2 % auf die Umsätze bestimmter digitaler Unternehmen, die in Verbindung mit UK-Nutzern erzielt werden. Sie gilt seit dem 1. April 2020 und wurde durch den Finance Act 2020 eingeführt.

  • Steuersatz: 2 % auf in-scope Umsätze aus UK-Nutzerinteraktionen
  • Schwellenwerte: Globaler Jahresumsatz ≥ 500 Mio. GBP und UK-Digitalumsatz ≥ 25 Mio. GBP
  • Erfasste Dienste: Soziale Netzwerke, Suchmaschinendienste, Online-Marktplätze
  • Freibetrag: Jährlicher Freibetrag von 25 Mio. GBP UK-Umsatz (keine DST auf den ersten 25 Mio. GBP)

Geschichte

Das UK kündigte seine DST erstmals im Herbst 2018 (Budget) an. Nach dem Brexit war das UK nicht mehr durch EU-Beihilfe- oder Steuerharmonisierungsregeln gebunden und konnte die Steuer eigenständig einführen.

Die DST trat am 1. April 2020 in Kraft. HM Revenue & Customs (HMRC) ist für die Verwaltung zuständig. Die Steuer ist ausdrücklich als vorübergehende Maßnahme konzipiert — die britische Regierung hat wiederholt betont, dass sie die DST aufheben wird, sobald ein globales Abkommen über die Besteuerung der Digitalwirtschaft erzielt wird (OECD Pillar One).

Das Gesetz enthält einen Sunset-Review-Mechanismus (Section 71 Finance Act 2020): Das Treasury muss vor dem 31. Dezember 2025 überprüfen, ob die DST weiterhin angemessen ist.

Nach mehrfachen Verzögerungen beim OECD-Prozess erhob das UK die DST weiterhin. Mit dem US-UK-Handelsstreit 2025 gewann die Abschaffung der DST als Verhandlungsmasse an Bedeutung. Das UK kündigte Anfang 2026 Gespräche über einen möglichen Abbau der DST an.

Geltungsbereich

Die UK-DST erfasst drei klar definierte Kategorien:

  • Soziale Medien: Plattformen, die Nutzern ermöglichen, Inhalte zu teilen und zu interagieren (z.B. Facebook, TikTok, Snapchat)
  • Suchmaschinen: Dienste, die das Internet durchsuchen und Ergebnisse liefern (z.B. Google, Bing)
  • Online-Marktplätze: Plattformen, die Käufer und Verkäufer verbinden (z.B. Amazon Marketplace, eBay)

Ausdrücklich ausgenommen (Section 45): Online-Finanzmarktplätze.

Nicht erfasst (fallen nicht unter die drei Kategorien): Online-Reisebüros und Buchungsplattformen (Hotels, Flüge), Streaming-Dienste, Cloud-Dienste.

Zugehörige Online-Werbung (Section 43(7)): Online-Werbedienste, die mit einer erfassten Aktivität verbunden sind, werden als eigener steuerpflichtiger Umsatzbestandteil behandelt.

Kernanforderungen

  • Registrierungspflicht: Alle in-scope Unternehmen (UK-ansässig oder nicht) müssen sich bei HMRC registrieren
  • Selbstveranlagung: Jährliche DST-Erklärung innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende (Erklärungsfrist)
  • Zahlung: DST-Zahlung innerhalb von 9 Monaten nach Abschlussstichtag (Zahlungsfrist, Section 51 Finance Act 2020)
  • Umsatzermittlung: Anteilige Zurechnung des weltweiten Umsatzes auf UK-Nutzerinteraktionen
  • Verlustgruppen: Gruppenbesteuerung möglich — Schwellenwerte und Freibetrag auf Gruppenebene
  • Alternative Berechnung: Unternehmen können eine alternative Berechnungsmethode wählen (Section 48 Finance Act 2020): 0,8 × operative Marge auf UK-Umsätze

Verwandte Frameworks

DST🇬🇧 UKAmount A

Korrekturen & Errata

2026-QA-065 Korrektur 28. Februar 2026
Qualitaetsaudit: Digital Services Tax (DST) – Vereinigtes Königreich

2 Korrekturen:
- Auch EN-Version nennt '12 months' statt 9 Monate.
- Zahlungsfrist mit '12 Monaten' angegeben — korrekt ist 9 Monate (Section 51 Finance Act 2020).
1 Aktualisierung:
- Gesetzliche Treasury-Ueberpruefung vor Ende 2025 (Section 71) fehlt.
8 Praezisierungen.
2 Anmerkungen.

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 24. Februar 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]