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ESG / Nachhaltigkeit

CSDDD — Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit

Die CSDDD (EU 2024/1760) verpflichtet grosse Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihren Wertschöpfungsketten zu identifizieren und zu mindern.

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Zusammenfassung

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) (Richtlinie (EU) 2024/1760) verpflichtet grosse Unternehmen, Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz in ihren eigenen Geschäftstätigkeiten und entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette — einschliesslich vor- und nachgelagerter Geschäftspartner — einzuhalten.

Die Richtlinie verfolgt einen risikobasierten Ansatz: Unternehmen müssen tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt identifizieren, verhindern, mindern und beheben. Dazu gehören Auswirkungen in der eigenen Geschäftstätigkeit, bei Tochtergesellschaften und bei Geschäftspartnern in der Aktivitätskette.

Ein wesentliches Element ist die zivilrechtliche Haftung: Betroffene Personen können Unternehmen auf Schadenersatz verklagen, wenn diese ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Zudem müssen Unternehmen einen Klimaübergangsplan verabschieden, der mit dem Pariser Klimaabkommen und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist.

Geschichte

Am 23. Februar 2022 legte die Europäische Kommission den Vorschlag für die CSDDD vor. Am 1. Dezember 2022 nahm der Rat seinen Standpunkt an, das Europäische Parlament folgte am 1. Juni 2023 mit seiner Position. Am 15. Dezember 2023 erzielten Rat und Parlament eine vorläufige politische Einigung.

Die Abstimmung im Rat scheiterte zunächst am 28. Februar 2024 an der erforderlichen qualifizierten Mehrheit, woraufhin eine erheblich abgeschwächte Fassung ausgehandelt wurde, die am 15. März 2024 die qualifizierte Mehrheit erhielt. Das Europäische Parlament nahm die Richtlinie am 24. April 2024 an, der Rat gab am 24. Mai 2024 seine formale Zustimmung. Die Richtlinie (EU) 2024/1760 trägt das Datum vom 13. Juni 2024, wurde am 5. Juli 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 25. Juli 2024 in Kraft.

Die ursprüngliche Umsetzungsfrist von Juli 2026 wurde durch die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 auf den 26. Juli 2027 verschoben. Die Stop-the-Clock-Richtlinie behielt dabei den gestaffelten Ansatz bei und verschob die Anwendung um jeweils ein Jahr: erste Welle (Unternehmen mit über 5.000 Mitarbeitenden und über 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz) ab dem 26. Juli 2028, zweite Welle ab dem 26. Juli 2029 und dritte Welle ab dem 26. Juli 2030.

Geltungsbereich

Die CSDDD gilt für grosse Unternehmen mit Sitz in der EU sowie für bestimmte Drittstaatsunternehmen:

  • EU-Unternehmen: Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Nettoumsatz von über 450 Mio. EUR (Schwellenwerte nach der Kompromissfassung von März 2024).
  • Drittstaatsunternehmen: Unternehmen mit einem Nettoumsatz von über 450 Mio. EUR in der EU, sofern sie mindestens eine grosse Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU haben.
  • Wertschöpfungskette: Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf die gesamte Aktivitätskette — von der Rohstoffgewinnung über die Produktion bis zum Vertrieb und Recycling — einschliesslich vor- und nachgelagerter Geschäftspartner.
  • Ausnahmen: KMU sind nicht direkt betroffen, können aber indirekt als Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette erfasster Unternehmen Anforderungen unterliegen.

Kernanforderungen

  • Sorgfaltspflicht (Due Diligence): Einrichtung und Umsetzung einer risikobasierten Sorgfaltspflichtenpolitik, die in die Geschäftsstrategie und -prozesse integriert wird.
  • Identifikation und Bewertung: Identifikation tatsächlicher und potenzieller nachteiliger Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in den eigenen Geschäftstätigkeiten und in der Aktivitätskette.
  • Prävention und Minderung: Ergreifen geeigneter Massnahmen zur Verhinderung potenzieller und zur Beendigung oder Minimierung tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen.
  • Beschwerdemechanismus: Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens für Betroffene, Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Organisationen.
  • Klimaübergangsplan: Verabschiedung und Umsetzung eines Klimaübergangsplans, der mit dem 1,5-°C-Ziel des Pariser Abkommens und der EU-Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist.
  • Zivilrechtliche Haftung: Unternehmen haften zivilrechtlich für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen; Betroffene können Schadenersatzansprüche geltend machen.
  • Verwaltungsrechtliche Sanktionen: Nationale Aufsichtsbehörden können Bussgelder von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes verhängen.

Verwandte Frameworks

CSRD

Korrekturen & Errata

2026-QA-263 Aktualisierung 29. Mai 2026
Fehlende Erstanwendungsfrist 26. Juli 2028 für die erste Unternehmenswelle in key_dates

Die key_dates enthalten die verschobene Umsetzungsfrist 26. Juli 2027, aber keine Erstanwendungsfrist. Nach der Stop-the-Clock-Richtlinie gilt die CSDDD für die erste Welle (über 5.000 Mitarbeitende / über 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz) ab dem 26. Juli 2028.

Alle Details auf der Errata-Seite →
2026-QA-262 Korrektur 29. Mai 2026
Falsche einheitliche Anwendung ab 26. Juli 2029 der Stop-the-Clock-Richtlinie zugeschrieben

Der Verlaufstext behauptet, durch die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 erfolge die Anwendung 'einheitlich ab dem 26. Juli 2029'. Falsch. Die Stop-the-Clock-Richtlinie behielt den gestaffelten Ansatz bei und verschob jede Phase um ein Jahr: erste Welle ab 26. Juli 2028, zweite ab 26. Juli 2029, dritte ab 26. Juli 2030. Eine einheitliche Anwendung ab 2029 kam erst durch die spätere Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470.

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 29. Mai 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]