BEPS Action 7: Verhinderung der kuenstlichen Vermeidung des Betriebsstaettenstatus
BEPS Action 7 aendert die Betriebsstaettendefinition im OECD-Musterabkommen, um Umgehung durch Kommissionaersstrukturen und spezifische Taetigkeitsausnahmen zu verhindern.
Zusammenfassung
Multinationale Konzerne nutzen Strukturen, um in Laendern taetig zu sein, ohne dort eine Betriebsstaette zu begruenden und damit Koerperschaftsteuer zu zahlen. Action 7 schliesst diese Luecken in Art. 5 des OECD-Musterabkommens.
- Ausweitung des Agentenbegriffs: Kommissionaersstrukturen begruenden Betriebsstaette
- Einschraenkung der Ausnahmen fuer Vorbereitungs- und Hilfstaetigkeiten
- Anti-Fragmentierungsregel gegen Aufspaltung einheitlicher Taetigkeiten
- Umsetzung via MLI (Art. 12-15) oder bilaterale Verhandlungen
- Kein Mindeststandard, aber weit verbreitete Umsetzung
Geschichte
Die klassische Betriebsstaettendefinition (Art. 5 OECD-MA) enthielt weit gefasste Ausnahmen fuer Vorbereitungs- und Hilfstaetigkeiten sowie enge Agentendefinitionen. Grosskonzerne (v.a. im Onlinehandel) nutzten Kommissionaersstrukturen, um Betriebsstaetten zu vermeiden.
Der Abschlussbericht 2015 empfahl Anpassungen des OECD-Musterabkommens. Diese flossen in die OECD-MA-Update 2017 ein. Das MLI enthaelt entsprechende Bestimmungen (Art. 12-15). Ergaenzende Leitlinien zu Gewinnzuordnung an neu entstehende Betriebsstaetten wurden 2018 publiziert.
Geltungsbereich
Action 7 betrifft alle multinationalen Konzerne, die Vertrieb, Dienstleistungen oder andere Aktivitaeten im Ausland ohne formale Niederlassung erbringen, insbesondere:
- Kommissionaersstrukturen (Vertrieb ohne Eigentumsuebergang)
- Digitale Dienstleistungsanbieter mit lokalen Infrastrukturen
- Konzerne, die Taetigkeiten auf Tochtergesellschaften fragmentieren
Kernanforderungen
- Neudefinition des Agentenbegriffs: abhaengige Agenten, die regelmaessig Vertraege abschliessen oder aushandeln, begruenden eine Betriebsstaette
- Einschraenkung der Ausnahmeliste (Art. 5 Abs. 4): Taetigkeiten muessen wirklich vorbereitenden oder Hilfscharakter haben
- Anti-Fragmentierungsregel: eng verbundene Taetigkeiten werden zusammengerechnet
- Anpassung der Gewinnzuordnung an entstehende Betriebsstaetten
- Vertragsaufspaltungsregel (Art. 14 MLI): zusammenhaengende Bauvertraege werden aggregiert, um den 12-Monats-Schwellenwert fuer Bau-Betriebsstaetten zu bestimmen
Vorgänger
Korrekturen & Errata
4 Korrekturen:
- Agentendefinition veraltet: 'aushandeln' statt 'wesentliche Rolle'
- Tippfehler: Doppeltes 'k' in 'Grosskkonzerne'
- Tippfehler: 'Ausnameliste' statt 'Ausnahmeliste'
- Falscher Fachbegriff: 'hilfreich' statt 'Hilfscharakter'
1 Aktualisierung:
- official_url verwendet veraltete OECD-Pfadstruktur
3 Praezisierungen.