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Anti-Geldwäsche (AML)

6. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD6) – Bekämpfung von Geldwäsche durch Strafrecht

AMLD6 harmonisiert das Strafrecht für Geldwäsche in der EU: 23 Vortaten, Höchststrafen von mindestens 4 Jahren, Haftung juristischer Personen. Gilt seit Dez. 2020.

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Zusammenfassung

Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD6 / Richtlinie 2018/1673/EU) ergänzt die präventiven Regelungen der AMLD5 um eine strafrechtliche Dimension. Sie harmonisiert die Straftatbestände der Geldwäsche in allen EU-Mitgliedstaaten, legt Mindeststandards für Höchststrafen fest und erstreckt die strafrechtliche Haftung auf juristische Personen.

  • 23 Vortaten: Einheitlicher Katalog von Vortaten, darunter Steuerbetrug, Cyberkriminalität, Umweltkriminalität und (seit 2024) Verstöße gegen EU-Sanktionen.
  • Höchststrafe: Die Mitgliedstaaten müssen Geldwäsche in schweren Fällen mit einer Höchststrafe von mindestens 4 Jahren Freiheitsstrafe bedrohen (Art. 5).
  • Haftung juristischer Personen: Unternehmen können für Geldwäsche ihrer leitenden Mitarbeiter bestraft werden.
  • Selbstwäsche: Ausdrückliche Kriminalisierung der Selbstwäsche (Täter wäscht eigene Erträge).

Geschichte

Die AMLD6 wurde am 23. Oktober 2018 vom EU-Parlament und -Rat angenommen (Richtlinie 2018/1673/EU). Sie war die Antwort auf erhebliche Unterschiede in der strafrechtlichen Behandlung von Geldwäsche zwischen den Mitgliedstaaten, die eine effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung behinderten. Die Umsetzungsfrist endete am 3. Dezember 2020. Anders als die AMLD4 und AMLD5, die primär Präventionspflichten regeln, fokussiert AMLD6 auf strafrechtliche Mindeststandards und ergänzt damit das EU-AML-Rahmenwerk grundlegend. Mehrere Mitgliedstaaten wurden wegen verspäteter Umsetzung von der Europäischen Kommission verwarnt. Im Juli 2021 kündigte die Kommission ein umfassendes AML-Paket an (neue AMLA-Behörde und AML-Verordnung). Im April 2024 wurde AMLD6 durch Richtlinie 2024/1226 geändert: Verstöße gegen EU-Sanktionen wurden als 23. Vortat aufgenommen. Das neue AML-Paket 2024 (Richtlinie 2024/1640, AMLD6 in der neuen Nomenklatur, sowie AMLR und Verordnung zur AMLA) löst das bisherige Rahmenwerk schrittweise ab. AMLD6 (2018/1673/EU) bleibt als strafrechtliche Grundlage weiterhin relevant.

Geltungsbereich

AMLD6 gilt für alle EU-Mitgliedstaaten und betrifft:

  • Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwaltschaften
  • Nationale Strafgesetzgebung (Umsetzungspflicht)
  • Juristische Personen (Unternehmen, Verbände) als mögliche Täter
  • 23 definierte Vortaten, u.a.: Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel, Korruption, Steuerbetrug, Cyberkriminalität, Umweltkriminalität sowie Verstöße gegen EU-Sanktionen (seit 2024, Richtlinie 2024/1226)

Die Richtlinie harmonisiert das Strafrecht, überlässt aber die konkreten Umsetzungsmodalitäten den Mitgliedstaaten.

Kernanforderungen

  • Kriminalisierung aller 23 Katalogtaten als Vortaten zur Geldwäsche (inkl. EU-Sanktionsverstöße seit 2024).
  • Die Mitgliedstaaten müssen für schwere Geldwäschefälle eine Höchststrafe von mindestens 4 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen (Art. 5).
  • Strafrechtliche Haftung juristischer Personen für Geldwäschehandlungen ihrer leitenden Organe.
  • Sanktionen gegen juristische Personen: Geldstrafen, vorübergehender Entzug von Geschäftslizenzen, gerichtliche Aufsicht.
  • Ausdrückliche Strafbarkeit der Selbstwäsche.
  • Erweiterte Gerichtszuständigkeit (auch für Auslandstaten mit EU-Bezug).

Verwandte Frameworks

AMLDsAML-Paket

Korrekturen & Errata

2026-QA-212 Korrektur 20. März 2026
Koordinaten-Kollision: aml6d und ucits auf identischem Punkt (lon 208 = lon -152+360)

aml6d (lon 208) und ucits (lon -152) projizierten auf denselben Punkt, da -152+360=208. aml6d auf lon 212 verschoben.

Alle Details auf der Errata-Seite →
2026-QA-005 Korrektur 28. Februar 2026
Qualitaetsaudit: 6. EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD6) – Bekämpfung von Geldwäsche durch Strafrecht

1 Korrektur:
- Strafmass falsch beschrieben: 'Mindeststrafe 4 Jahre' statt 'Hoechststrafe von mindestens 4 Jahren'
4 Aktualisierungen:
- History endet 2021 — fehlt: Aenderung 2024, neues AML-Paket
- Fehlender key_date: Aenderung durch Richtlinie 2024/1226
- 22 Vortaten jetzt 23: EU-Sanktionsverstoesse als neue Vortat seit 2024
- last_amended Datum falsch: Richtlinie wurde 2024 geaendert
3 Praezisierungen.

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 23. Februar 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]