FATCA 30%-Quellensteuer auf US-Quellenerträge
FATCA sieht einen Quellensteuersatz von 30 % auf US-Quellenerträge vor, die an nicht-konforme ausländische Finanzinstitute oder recalcitrant account holders gezahlt werden.
Zusammenfassung
Der FATCA-Quellensteuermechanismus sieht einen Steuersatz von 30 % auf bestimmte US-Quellenerträge vor, die an nicht-konforme ausländische Finanzinstitute (Non-Participating FFIs) oder an sogenannte recalcitrant account holders gezahlt werden. Dieser Einbehalt dient als Druckmittel, um die weltweite Compliance mit FATCA-Meldepflichten durchzusetzen.
Die 30 %-Quellensteuer ist keine reguläre Einkommensteuer, sondern ein Compliance-Enforcement-Mechanismus: Ein FFI, das sich FATCA-Regeln unterwirft und als Participating FFI gilt, ist von der Quellensteuer auf eigene Konten befreit. Der Einbehalt trifft nur Institute und Kontoinhaber, die die Compliance verweigern oder nicht nachweisen können.
In der Praxis hat allein die Androhung dieses Einbehalts dazu geführt, dass nahezu alle bedeutenden Finanzinstitute weltweit FATCA-Compliance erreicht haben, da ein 30 %-iger Abzug auf US-Dividenden, Zinsen und andere FDAP-Erträge für institutionelle Anleger wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Geschichte
Der 30 %-Quellensteuermechanismus war von Anfang an integraler Bestandteil des FATCA-Gesetzgebungskonzepts. Der 30 %-Quellensteuersatz existiert seit Jahrzehnten im US-Steuerrecht unter Chapter 3 (NRA Withholding, §§ 1441–1464 IRC) für Zahlungen an Nichtansässige. Der Kongress griff auf dieses bewährte Instrument zurück und schuf mit FATCA einen neuen Chapter-4-Rahmen (§§ 1471–1474 IRC), der den bestehenden 30 %-Satz in einem neuen Compliance-Kontext anwendet.
Die gestaffelte Einführung der Quellensteuer erfolgte wie folgt: Ab 1. Juli 2014 galt der 30 %-Einbehalt auf US-FDAP-Erträge (Zinsen, Dividenden, Mieten, Lizenzgebühren). Die ursprünglich ab 1. Januar 2017 geplante Ausdehnung auf Bruttoveräußerungserlöse (Gross Proceeds) wurde durch den Bipartisan Budget Act of 2015 (P.L. 114-74) noch vor Inkrafttreten aufgehoben. Die Quellensteuer auf sogenannte Foreign Passthrough Payments (Zahlungen zwischen FFIs mit US-Anteilen) wurde mehrfach verschoben und stand 2024 noch nicht in Kraft.
In der Praxis haben fast alle jurisdiktionsrelevanten FFIs FATCA-Compliance erreicht, sodass der 30 %-Einbehalt selten tatsächlich angewandt werden muss. Er dient jedoch weiterhin als wesentliches Element der FATCA-Abschreckungswirkung und wird bei recalcitrant account holders und einzelnen Non-Participating FFIs tatsächlich erhoben.
Geltungsbereich
Der 30 %-FATCA-Einbehalt gilt für sogenannte Withholdable Payments, d. h. Zahlungen, die aus US-Quellen stammen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- US-FDAP-Erträge: Fixed, Determinable, Annual or Periodical Income aus US-Quellen – umfasst Zinsen, Dividenden, Mieten, Gehälter, Prämien, Annuitäten, Entschädigungen und andere periodische Einkünfte.
- Bruttoveräußerungserlöse (aufgehoben): Die ursprünglich ab 2017 geplante Einbeziehung von Erlösen aus dem Verkauf US-amerikanischer Wertpapiere wurde durch den Bipartisan Budget Act of 2015 aufgehoben und ist nie in Kraft getreten.
- Betroffene Zahlungsempfänger: Non-Participating FFIs (FATCA-nicht-konforme Finanzinstitute) sowie recalcitrant account holders (Kontoinhaber, die Identifikation oder Zustimmung verweigern).
- Ausnahmen: Participating FFIs, Deemed Compliant FFIs, Exempt Beneficial Owners (Zentralbanken, staatliche Körperschaften), Zahlungen im Rahmen von IGA-Ländern unter bestimmten Bedingungen.
Foreign Passthrough Payments (Zahlungen zwischen FFIs) sind im FATCA-Gesetz vorgesehen, aber bislang noch nicht operativ in Kraft getreten.
Kernanforderungen
Wesentliche Aspekte des 30 %-FATCA-Quellensteuermechanismus:
- Verantwortliche Zahlstelle (Withholding Agent): Jede US-Person oder US-Finanzinstitution, die eine withholdable Payment leistet, ist als Withholding Agent verpflichtet, den Einbehalt vorzunehmen und an den IRS abzuführen (Formular 1042 / 1042-S).
- Nachweis der Compliance: Zahlungsempfänger müssen ihren FATCA-Status durch GIIN-Angabe oder Vorlage von W-8-Formularen nachweisen, um den Einbehalt zu vermeiden.
- Recalcitrant Account Holders: Kontoinhaber, die US-Indizien aufweisen, aber keine Auskunft geben, werden als recalcitrant eingestuft; ihr Konto unterliegt dem 30 %-Einbehalt auf US-Erträge.
- Non-Participating FFIs: Institute ohne FATCA-Registrierung oder IGA-Compliance werden als Non-Participating FFI eingestuft; Zahlungen an sie unterliegen dem 30 %-Einbehalt.
- Rückerstattung: Einbehaltene Beträge können im Rahmen des US-Steuerrechts oder anwendbarer DBA unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden (via Formular 1040NR oder 1120-F).
- Haftung des Withholding Agent: Fehlerhafte Nichteinbehaltung macht den Withholding Agent gegenüber dem IRS haftbar für den nicht einbehaltenen Betrag zuzüglich Zinsen und Strafen.
Vorgänger
Korrekturen & Errata
3 Korrekturen:
- last_amended 2019-01-01 inkonsistent mit key_dates 2024
- Bruttoerloese-Quellensteuer 2017 wurde vor Inkrafttreten aufgehoben
- official_url liefert HTTP 404
3 Aktualisierungen:
- Fehlender Hinweis auf Chapter-3-Vorlaeufer
- Fehlender Hinweis auf Bipartisan Budget Act of 2015
- key_dates 2019 unpraezise: IRS Notice 2015-66 war relevanter
5 Praezisierungen.
1 Anmerkung.