EU Unshell-Richtlinie (informell „ATAD 3“) — Anti-Briefkastenfirmen-Richtlinie
Die EU-Unshell-Richtlinie (Entwurf) bekämpft substanzlose Briefkastenfirmen in der EU durch Substanztests und Meldepflichten mit steuerlichen Konsequenzen.
Zusammenfassung
Die EU Unshell-Richtlinie (informell auch „ATAD 3“ genannt) ist ein Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 22. Dezember 2021 (COM(2021)565), der Mindeststandards für Substanzanforderungen für EU-ansässige Unternehmen einführen soll. Der Vorschlag ändert die Richtlinie 2011/16/EU (DAC — Directive on Administrative Cooperation), nicht die ATAD-Richtlinie 2016/1164. Ziel ist es, Steuervermeidung durch substanzlose Briefkastenfirmen innerhalb der EU zu bekämpfen, die hauptsächlich zur Inanspruchnahme von Steuervorteilen gegründet werden, ohne echte wirtschaftliche Aktivitäten auszuüben.
- Dreistufiger Gateway-Test zur Identifikation von Risikounternehmen (Risikoindikator)
- Substanzminimumstandards: eigene Räumlichkeiten, mindestens ein Geschäftsführer mit Wohnsitz im Mitgliedstaat oder qualifiziertes lokales Personal, mindestens ein eigenes aktives EU-Bankkonto
- Steuerliche Folgen bei fehlendem Substanznachweis: Versagung von Abkommensvergünstigungen und Steuerbefreiungen
- Meldepflicht über harmonisiertes Formular gegenüber der nationalen Steuerbehörde
- Automatischer Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedstaaten
Geschichte
Die Europäische Kommission veröffentlichte den Unshell-Richtlinienvorschlag (COM(2021)565) am 22. Dezember 2021. Der Vorschlag wurde unter der Verfahrensreferenz 2021/0434(CNS) auf Grundlage von Artikel 115 AEUV eingebracht, was Einstimmigkeit im Rat erfordert. Er war eine Reaktion auf die Enthüllungen durch die Panama Papers, Pandora Papers und andere Leaks, die den Missbrauch von Briefkastenfirmen innerhalb der EU aufzeigten. Der Vorschlag ändert die Richtlinie 2011/16/EU (DAC) und ergänzt die bestehenden Transparenz- und Substanzanforderungen.
Das Europäische Parlament nahm am 17. Januar 2023 unter Berichterstatterin Lidia Pereira (EVP) seinen Standpunkt an (T9-0004/2023) und unterstützte den Kommissionsvorschlag mit Änderungen. Die Verhandlungen im EU-Rat verliefen schleppend. Mehrere Mitgliedstaaten, insbesondere Luxemburg, Malta, Zypern und die Niederlande, äußerten erhebliche Bedenken. Das Einstimmigkeitserfordernis nach Art. 115 AEUV erschwert die Einigung zusätzlich. Am 8. Juli 2024 veröffentlichte die Kommission eine Antwort auf den EP-Standpunkt (SP(2024)270).
Stand 2025 ist die Richtlinie noch nicht verabschiedet worden. Die Kommission hat am 12. September 2023 das BEFIT-Paket (Business in Europe: Framework for Income Taxation, COM(2023)532) sowie die HOT-Richtlinie (Head Office Tax, COM(2023)528) vorgeschlagen. Ob Elemente des Unshell-Vorschlags in diese Initiativen integriert werden oder der Vorschlag als eigenständige Initiative fortbesteht, ist derzeit offen.
Geltungsbereich
Der Unshell-Vorschlag würde für Unternehmen in der EU gelten, die alle drei Gateway-Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Steuerjahren erfüllen:
- Mehr als 75 % der Einkünfte sind passive Einkünfte (insbesondere Zinsen, Dividenden, Lizenzen, Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen, Immobilieneinkünfte sowie sonstige passive Finanzeinkünfte — die Aufzählung ist nicht abschließend)
- Mehr als 60 % des Buchwertes der Vermögenswerte des Unternehmens befindet sich außerhalb des Mitgliedstaates, oder mehr als 60 % der relevanten Einkünfte fließen über grenzüberschreitende Transaktionen
- In den letzten zwei Steuerjahren wurde die Administration der täglichen Geschäfte und die Entscheidungsfindung über wesentliche Funktionen an externe Dienstleister ausgelagert
Ausnahmen: börsennotierte Gesellschaften, regulierte Finanzunternehmen, Holdinggesellschaften mit Holdingaktivitäten im selben Mitgliedstaat und mindestens 5 Vollzeitäquivalent-Mitarbeitern, die ausschließlich diese Aktivitäten ausüben.
Kernanforderungen
- Jährliche Meldepflicht für Unternehmen, die den Gateway-Test erfüllen
- Nachweis von Substanzminimumstandards: eigene Büroräume oder exklusive Nutzung, mindestens ein Geschäftsführer mit Wohnsitz im Mitgliedstaat oder ausreichend qualifiziertes Personal, mindestens ein eigenes aktives EU-Bankkonto
- Widerlegbare Vermutung: Unternehmen ohne Substanznachweis gelten als Briefkastenfirmen
- Konsequenzen: Versagung von Abkommensvorteilen, keine Steuerbefreiungen, Weiterleitungsbehandlung
- Automatischer Informationsaustausch: jährliche Übermittlung der Meldedaten an alle anderen EU-Mitgliedstaaten
- Sanktionen: mindestens 5 % des Umsatzes bei Nichtmeldung oder Falschmeldung
Vorgänger
Verwandte Frameworks
Korrekturen & Errata
3 Korrekturen:
- last_amended-Datum 2022-01-17 ist irrefuehrend fuer einen nie verabschiedeten Vorschlag
- Veroeffentlichungsdatum im Amtsblatt falsch — 17. Januar 2022 war EP-Abstimmung, nicht OJ
- ATAD 3 ist keine offizielle Bezeichnung — Richtlinie aendert DAC (2011/16), nicht ATAD
3 Aktualisierungen:
- Kommissionsantwort auf EP-Position (Juli 2024) nicht erwaehnt
- Status 'proposed' koennte praeziser sein — 'awaiting Council decision' waere genauer
- Wichtige Meilensteine fehlen in key_dates: EP-Ausschuss und Plenum
9 Praezisierungen.
2 Anmerkungen.