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FTT – Finanztransaktionssteuer (EU-Vorschlag)

Die vorgeschlagene EU-Finanztransaktionssteuer würde Aktien-, Anleihen- und Derivatehandel mit 0,1–0,01% besteuern. Der Vorschlag ist seit ca. 2016 politisch blockiert.

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Zusammenfassung

Die Finanztransaktionssteuer (FTT) ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission für eine EU-weite Steuer auf den Handel mit Finanzinstrumenten. Der Vorschlag sieht Steuersätze von 0,1 % auf Aktien und Anleihen und 0,01 % auf Derivate vor. Nach dem Scheitern einer EU-weiten Lösung haben zehn Mitgliedstaaten (ursprünglich elf, vor Estlands Rückzug) eine verstärkte Zusammenarbeit (Enhanced Cooperation) beantragt.

  • Steuersätze: 0,1 % auf Aktien/Anleihen, 0,01 % auf Derivate
  • Residenzprinzip: Ansässigkeit einer beteiligten Partei genügt für Steuerpflicht
  • Emissionsprinzip: In teilnehmenden Staaten emittierte Wertpapiere stets steuerpflichtig
  • Status: Politisch blockiert — Einigung der 10 Enhanced-Cooperation-Staaten noch ausstehend

Geschichte

Die Idee einer globalen Finanztransaktionssteuer geht auf den Ökonomen James Tobin zurück (1972), der eine Steuer auf Devisentransaktionen vorschlug, um spekulative Kapitalflüsse einzudämmen (sog. «Tobin Tax»).

Die Europäische Kommission legte 2011 erstmals einen Vorschlag für eine EU-FTT vor (COM(2011) 594). Da keine Einstimmigkeit erzielt wurde, beantragten 11 Länder (später 10, nach Estlands Rückzug) eine verstärkte Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV, die am 22. Januar 2013 vom Rat genehmigt wurde (Beschluss 2013/52/EU). Am 14. Februar 2013 legte die Kommission einen überarbeiteten Vorschlag vor (COM(2013) 71). Seitdem konnten sich die beteiligten Länder (Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien u. a.) nicht auf eine gemeinsame Basis einigen.

Deutschland und Frankreich haben immer wieder bilaterale Miniatur-FTT-Modelle diskutiert. Frankreich hat seit 2012 eine eigene FTT (ursprünglich 0,2 % auf Aktien inländischer Großunternehmen, seit 2017 auf 0,3 % erhöht). Deutschland scheiterte 2020 mit einem unter Bundesfinanzminister Scholz vorgelegten abgespeckten Modell (nur Aktien, keine Derivate) am koalitionsinternen Widerstand.

Geltungsbereich

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag erfasst:

  • Aktien und Anleihen: Käufe und Verkäufe auf Sekundärmärkten
  • Derivate: Futures, Optionen, Swaps, Forward-Kontrakte
  • Geografisch: Transaktionen, bei denen mindestens eine Partei in einem FTT-Staat ansässig ist oder das Instrument dort emittiert wurde

Ausgenommen: Primärmarkt-Emissionen (Erstausgabe), Zentralbankoperationen, staatliche Anleihen der Mitgliedstaaten, tägliche Währungsgeschäfte der Bürger (Kreditkarten, Überweisungen) sowie Market-Maker-Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen.

Kernanforderungen

  • Steuererhebung: Finanzinstitute erheben und führen die FTT im Namen beider Transaktionsparteien ab
  • Alleinhaftung bei Nicht-EU-Gegenparteien: Bei Nicht-EU-Gegenparteien haftet das EU-ansässige Institut allein
  • Residenzprinzip: Steuerpflicht bei Ansässigkeit einer Partei in einem FTT-Mitgliedstaat
  • Emittentenprinzip: Steuerpflicht unabhängig vom Handelsort bei Emission im FTT-Staat
  • Aufzeichnungspflicht: Vollständige Transaktionsdokumentation für Prüfungszwecke

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Korrekturen & Errata

2026-QA-079 Korrektur 28. Februar 2026
Qualitaetsaudit: FTT – Finanztransaktionssteuer (EU-Vorschlag)

2 Korrekturen:
- Franzoesische FTT-Satz war bei Einfuehrung 2012 0,2%, erst ab 2017 auf 0,3% erhoeht.
- 'seit 2013 blockiert' ist ungenau — Vorschlag wurde 2013 neu aufgelegt, Blockade erst ab ~2016.
1 Aktualisierung:
- Letzter key_date Dezember 2019.
6 Praezisierungen.
2 Anmerkungen.

Alle Details auf der Errata-Seite →

Inhalt zuletzt geprüft: 24. Februar 2026. Fehler gefunden oder Aktualisierung nötig? [email protected]