MinStG — Mindeststeuergesetz (Deutschland)
Das Mindeststeuergesetz (MinStG) setzt die EU-Mindeststeuerrichtlinie (Pillar 2) in deutsches Recht um und führt eine effektive Mindestbesteuerung von 15 % für große Konzerne ab 2024 ein.
Zusammenfassung
Das Mindeststeuergesetz (MinStG) — offiziell: Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen — vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) setzt die EU-Richtlinie 2022/2523 (Pillar 2 Mindeststeuerrichtlinie) in deutsches Recht um. Es führt eine qualifizierte inländische Mindestergänzungssteuer (QDMTT, §§ 90–93), eine Primärergänzungssteuer (IIR, §§ 8–10) und eine Sekundärergänzungssteuer (UTPR, §§ 11–14) ein.
- Mindeststeuerrate: 15 % effektiver Steuersatz (ETR) auf Länderbasis
- Schwellenwert: Konzerne mit konsolidiertem Umsatz ≥ 750 Mio. EUR in mind. 2 der letzten 4 Jahre
- Inkrafttreten: 1. Januar 2024 (IIR und QDMTT), UTPR ab 2025
- Mechanismus: Top-up Tax erhebt die Differenz zum 15 %-Mindeststeuersatz
- Zuständigkeit: BZSt für den Mindeststeuer-Bericht (GIR) und internationalen Informationsaustausch (§ 75); örtliches Finanzamt für die Steuerfestsetzung (§ 96)
Geschichte
Das MinStG ist das Ergebnis eines mehr als zehnjährigen internationalen Prozesses zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Am 8. Oktober 2021 einigten sich 136 Jurisdiktionen im Rahmen des OECD/G20 Inclusive Framework auf die Zwei-Säulen-Lösung. Säule 2 sieht eine globale Mindestbesteuerung von 15 % vor.
Die EU setzte Pillar 2 mit der Richtlinie 2022/2523 vom 14. Dezember 2022 um. Deutschland war verpflichtet, diese Richtlinie bis 31. Dezember 2023 umzusetzen. Der Bundestag verabschiedete das MinStG am 10. November 2023, der Bundesrat stimmte am 15. Dezember 2023 zu. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397). Es gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen (d. h. ab 1. Januar 2024 für Gesellschaften mit Kalenderjahr als Geschäftsjahr).
Geltungsbereich
Das MinStG gilt für:
- Erfasste Konzerne: Multinationale und große nationale Konzerne mit Jahresumsatz ≥ 750 Mio. EUR
- Erfasste Einheiten: Alle in Deutschland ansässigen Konzerngesellschaften sowie deutsche Muttergesellschaften für ausländische Niedrigsteuerjurisdiktionen
- Ausnahmen: Öffentliche Einrichtungen, internationale Organisationen, Non-Profit-Organisationen, Pensionsfonds, bestimmte Investment-Einheiten
- Substance-based Income Exclusion (SBIE): Freibetrag für substanzielle wirtschaftliche Tätigkeit (Lohnkosten- und Sachanlagenkomponente)
Kernanforderungen
Kernpflichten unter dem MinStG:
- GloBE Information Return (GIR): Jährliche Informationserklärung, die Berechnungsdetails zu ETR und Top-up Tax enthält; zuständig: BZSt (§ 75)
- Frist GIR: 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (18 Monate im ersten Jahr). Alle Fristen enden frühestens am 30. Juni 2026 (§ 75 MinStG)
- Mindestergänzungssteuer: Zahlung der Top-up Tax, wenn ETR in einer Jurisdiktion unter 15 % liegt; Steuerfestsetzung durch das örtliche Finanzamt (§ 96)
- Primärergänzungssteuer (IIR, §§ 8–10): Muttergesellschaft versteuert Niedrigsteuergewinne ausländischer Tochtergesellschaften
- Sekundärergänzungssteuer (UTPR, §§ 11–14): Auffangmechanismus, wenn kein IIR greift
- Nationale Ergänzungssteuer (QDMTT, §§ 90–93): Deutschland erhebt eigene qualifizierte inländische Mindestergänzungssteuer
- CbCR Safe Harbour (§ 84): Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden; drei alternative Tests: (1) Umsatz < 10 Mio. EUR und Gewinn < 1 Mio. EUR, (2) vereinfachter ETR ≥ Übergangsrate, (3) Gewinn ≤ substanzbasierter Freibetrag
Korrekturen & Errata
1 Korrektur:
- Offizielle URL gibt HTTP 404 zurueck
2 Aktualisierungen:
- Fehlende key_dates: Gesetzesaenderungen 2024 und 2025
- last_amended zeigt 2024-01-01 statt tatsaechlichem letzten Aenderungsdatum
9 Praezisierungen.
1 Anmerkung.